Vorsitz: Lucia Gutmann, DCV
Der Fachausschuss hat im Jahr 2017 drei Mal getagt. An der letzten Sitzung im Jahr 2017 nahmen traditionell Wirtschaftsprüfer und Steuerberater teil, die einen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege beraten. Dies wurde wie bereits in den Vorjahren sehr gut angenommen.
Der Fachausschuss befasste sich auch im Jahr 2017 mit einer Vielzahl gemeinnützigkeitsrechtlicher bzw. steuerrechtlicher Fragen. Zu Beginn des Jahres führte die EU eine öffentliche Konsultation zu den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen durch. Der Fachausschuss hat hierzu eine Stellungnahme erarbeitet, in der die gravierenden verteilungspolitischen Folgen einer Änderung der Umsatzbesteuerung verdeutlicht wurden. Er hat sich insbesondere für die Beibehaltung bzw. Ausweitung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel und gesundheitliche Bedarfe, sowie für Werkstätten für Menschen mit Behinderung ausgesprochen.
Wichtigstes Thema war auch in 2017 der nach dem sog. Rettungsdiensturteil veränderte Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der massive Auswirkungen auf alle Träger der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege hat. Unter anderem wurden Vorgaben zur Preiskalkulation gemeinnütziger Körperschaften sowie Regelungen zur Entstehung und Verwendung von Gewinnen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) formuliert.
Nach mehreren Problemanzeigen räumte das BMF im Dezember 2016 ein, dass es bei der Umsetzung des sog. Rettungsdiensturteils Vollzugsprobleme gibt. Diese sollten durch die Steuerabteilung des BMF identifiziert werden. Der Fachausschuss hat hierbei seine Unterstützung angeboten und ein gemeinsames Gespräch zur Klärung der Vollzugsdefizite vorgeschlagen. Dieses fand im April statt. Ergebnis war, dass das BMF nach wie vor keinen Spielraum gesehen hat, das BFH-Urteil zu ignorieren. Es war jedoch nicht beabsichtigt, die Handlungsfähigkeit der Freien Wohlfahrtspflege einzuschränken oder zusätzliche Bürokratie aufzubauen.
Ein Ansatzpunkt für eine praktikablere und nicht angreifbare Umsetzung des Rettungsdiensturteils wurde bei der Interpretation des Begriffs „des Erwerbs wegen“ gesehen. Laut BMF war zu prüfen, ob Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) Indiz für eine Erwerbsorientierung sind oder nicht. Als Grundlage für diese Prüfung hat der Fachausschuss eine umfangreiche Übersicht über wesentliche Angebote und Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege und deren Finanzierung erstellt. Ferner wurde dem BMF dargelegt, warum eine Preisregulierung nach den Sozialgesetzbüchern oder die Bezuschussung von Angeboten aus öffentlichen Haushalten als eine weitere finanzielle Steuerung gesehen werden kann, die ein Tätigwerden aus allein materiellen eigennützigen Motiven regelmäßig ausschließt.
Das BMF hat die Eingabe der Verbände aufgegriffen und im Dezember 2017 eine Neuformulierung des AEAO zu § 66 AO veröffentlicht. Mit diesem BMF-Schreiben wurden die bisherigen strikten Vorgaben zur Gewinnentstehung und -verwendung weitgehend entschärft. Ferner wurde die Nichtaufgriffsregelung bis einschließlich 2016 verlängert. Damit hat die Finanzverwaltung den Forderungen der Freien Wohlfahrtspflege weitgehend entsprochen, was als großer Erfolg der Lobbyarbeit des Fachausschusses zu werten ist.
Die BAGFW ist im Bündnis für Gemeinnützigkeit vertreten, ebenso einige Mitglieder des Fachausschusses. Das Bündnis für Gemeinnützigkeit erarbeitet schon seit Jahren Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und bringt diese in den politischen Prozess ein.