Vorsitz: Lucia Gutmann, DCV
Der Fachausschuss hat im Jahr 2018 drei Mal getagt. An der letzten Sitzung im Jahr 2018 nahmen traditionell Wirtschaftsprüfer und Steuerberater teil, die einen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege beraten. Dies wurde wie bereits in den Vorjahren sehr gut angenommen.
Der Fachausschuss befasste sich auch im Jahr 2018 mit einer Vielzahl gemeinnützigkeitsrechtlicher bzw. steuerrechtlicher Fragen. Wichtigstes Thema war auch in 2018 der nach dem sog. Rettungsdiensturteil veränderte Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). In 2016 wurden hier Vorgaben zur Preiskalkulation gemeinnütziger Körperschaften sowie Regelungen zur Entstehung und Verwendung von Gewinnen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) formuliert, die massive Auswirkungen auf alle Träger der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gehabt hätten.
Nach zahlreichen Eingaben der Verbände und Gesprächen mit dem BMF wurde im Dezember 2017 eine Neuformulierung des AEAO zu § 66 AO veröffentlicht. Mit diesem BMF-Schreiben wurden die bisherigen strikten Vorgaben zur Gewinnentstehung und -verwendung weitgehend entschärft. Ferner wurde die Nichtaufgriffsregelung bis einschließlich 2016 verlängert. In 2018 wurde im Fachausschuss die erneute Änderung des AEAO besprochen sowie das Feedback aus den Verbänden und die Kommentierung in der Fachliteratur analysiert. Es bestätigte sich, dass mit der Korrektur des AEAO die wesentlichen Probleme aus der Erst-Formulierung ausgeräumt wurden. Es bleiben jedoch einige Punkte, die der weiteren Klärung und Abstimmung mit der Finanzverwaltung bedürfen, u.a. die Klärung der Frage, ob Weiterleitungen in die Wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre eines anderen Trägers (§ 58 AO) als Mittelverwendung in der eigenen Wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre angerechnet werden können.
Ein weiteres Thema in 2018 war der mögliche Reformbedarf bei der Definition der Zweckbetriebe nach §§ 66, 68 AO. Diese Debatte hat im Zuge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) eine neue Dynamik erhalten. Folgen des BTHG aus steuerlicher Sicht ergeben sich durch die Trennung der Eingliederungshilfe von der Grundsicherung. Damit kann es für einzelne Leistungen zu Verschiebungen zwischen den steuerlichen Sphären kommen, die wiederum Auswirkungen auf die zeitnahe Mittelverwendung haben. Da die Auswirkungen in 2020 unmittelbar bevor stehen und im Einzelfall gravierend sein können, ist die Unruhe bei den Einrichtungen entsprechend groß. Es besteht Handlungsbedarf, um mit Blick auf die Gemeinnützigkeit den Druck aus der Entwicklung nehmen, damit die Umsetzung des BTHG nicht aus steuerlicher Sicht zu Fehlentwicklungen führt. Zur Darlegung der Problematik und möglicher Lösungen wurde Ende 2018 ein Gespräch beim Bundesfinanzministerium (BMF) angefragt, das voraussichtlich im Frühjahr 2019 stattfinden soll. Im Zuge dieses Gesprächs sollen zudem die noch offenen Fragen zum AEAO sowie die Abgrenzung von nichtsteuerbaren Zuschüssen angesprochen werden.
Beim 72. Dt. Juristentag in Leipzig war der Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht ein zentrales Thema. Zur Tagung wurde ein Gutachten veröffentlicht, das u.a. auch wichtige Aussagen zu den Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege beinhaltet. Das Gutachten wurde im Fachausschuss detailliert beraten und kommentiert. Notwendige Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht waren ferner Thema bei den 18. Hamburger Tagen des Stiftungs- und Non-Profit-Rechts. Auf Basis eigener Überlegungen sowie der in 2018 von diversen Seiten veröffentlichten Reformvorschläge wurde ein Briefing für Dr. Timm erarbeitet, der an den Hamburger Tagen an einer Podiumsdiskussion zu diesem Thema teilgenommen hat.
Die BAGFW ist ferner im Bündnis für Gemeinnützigkeit vertreten, ebenso einige Mitglieder des Fachausschusses. Das Bündnis für Gemeinnützigkeit erarbeitet schon seit Jahren Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und bringt diese in den politischen Prozess ein.