A. Einleitung und zusammenfassende Bewertung
Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Einladung zur Stellungnahme und nehmen gerne die Möglichkeit wahr, zum oben genannten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit gemeinsam Position zu beziehen.
B. Bewertung der Regelungen im Einzelnen
Zu Artikel 1: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
§ 31 Absatz 1: Ermächtigung von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen zur Versorgung von Personen mit psychosozialen Funktionseinschränkungen
Die geplante Ermächtigung von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen zur Versorgung von Personen mit geistigen Behinderungen, Suchterkrankungen oder psychosozialen Funktionseinschränkungen in Kooperation mit Einrichtungen der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder vergleichbaren Einrichtung begrüßen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sehr. Die BAGFW betont, dass auch Kooperationen von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen mit Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe und mit Strafvollzugsanstalten hier anerkannt werden müssen. Zudem sollte die geplante Ermächtigung auch für Kooperationen mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten.
Die BAGFW weist zudem darauf hin, dass eine ambulante Psychotherapie bei Klient:innen mit psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Drogen und Medikamente) derzeit nicht weitergeführt werden darf, wenn nicht bis zur zehnten Behandlungsstunde Suchtmittelfreiheit erreicht wurde. Diese in der Psychotherapie-Richtlinie festgehaltene Regelung hält die BAGFW für nicht zielführend. Der G-BA ist zu beauftragen, die Regelung, die im Jahr 2022 bereits gelockert wurde, erneut zu überprüfen und anzupassen, so dass auch Menschen mit Suchterkrankungen eine Psychotherapie in Anspruch nehmen können.
Änderungsbedarf:
Satz 2 ist wie folgt zu ergänzen: „Voraussetzung für die Ermächtigung nach Satz 3 ist der Nachweis einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit einem sozialpädiatrischen Zentrum nach §119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einem medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einer Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste, mit einer Einrichtung der Wohnungsnotfallhilfe, mit einer Strafvollzugsanstalt oder mit einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder einer vergleichbaren Einrichtung. Der G-BA wird beauftragt, § 27 Absatz 2 Satz 1 a und b der Psychotherapie-Richtlinie erneut zu überprüfen und anzupassen, sodass auch Menschen mit Suchterkrankungen eine Psychotherapie in Anspruch nehmen können.“