Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedankt sich für die Möglichkeit, zum o. g. Entwurf Stellung zu nehmen. Gerne nimmt die BAGFW diese Möglichkeit wahr.
Da in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2021 (B 1 A 2/20 R) der gesetzliche Auftrag nach § 20a Absatz 3 und 4 SGB V als nicht verfassungskonform angesehen wurde, ist eine Gesetzesänderung erforderlich. Die BAGFW hatte sich stets für eine solche Änderung eingesetzt und unterstützt daher den Ansatz dieses Änderungsantrags.
Zu den Regelungen im Einzelnen
Positiv bewertet die BAGFW die Beauftragung eines unabhängigen Dritten mit der Erstellung eines Evaluationsberichts (§ 20a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6), das unveränderte finanzielle Engagement der Krankenkassen zur Initiative „GKV-Bündnis für Gesundheit“ (siehe Begründung zu § 20 a Absatz 3), sowie die Regelungen nach § 20a Absätze 5 und 6, die einen nahtlosen Übergang der Verwaltung der bereits erteilten Zuwendungen gewährleisten sollen. Bei diesem Übergang ist darauf zu achten und sicherzustellen, dass nicht ausgeschöpfte Mittel sowie Mittel laufender Projekte weiterhin für die angedachten Leistungen bestehen bleiben.
Änderungsbedarf
Die in der Formulierungshilfe vorgeschlagenen, zu gründenden Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen auf Landesebene (§ 20a Absatz 3), begrüßt die BAGFW im Grundsatz, jedoch ist es aus Sicht der BAGFW dringend geboten, dass die Arbeitsgemeinschaften über die Kranken- und Ersatzkassen hinaus durch einen Beirat bestehend aus weiteren Akteuren, darunter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Wissenschaft, beratend unterstützt werden, um eine partizipative und lebensweltorientierte Umsetzung der vereinbarten Ziele und Inhalte der Landesrahmenvereinbarungen sicherzustellen und die Kooperation aller im Handlungsfeld tätigen Akteure zu stärken. Darüber hinaus wäre eine verbindliche Einbeziehung der Kommunen und der weiteren Akteure der Zivilgesellschaft, wie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, in die Landesrahmenvereinbarungen nach § 20f wünschenswert. Für eine entsprechende Änderung des § 20f SGB V hatte sich die BAGFW auch schon in früheren Stellungnahmen eingesetzt.
Generell sehen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Handlungsbedarf in Bezug auf die Weiterentwicklung der Nationalen Präventionskonferenz zu einem zentralen Gremium, in dem konkrete Präventionsmaßnahmen formuliert werden müssen und nicht nur Kooperation zu organisieren ist. Auch hier muss die Zivilgesellschaft, die bislang nur über das Präventionsforum eingebunden ist, stärker beteiligt werden.