Vorschlag für eine Richtlinie des EP und des Rates über Dienstleistungen im
Binnenmarkt – KOM (2004)2 endg vom 25.2.2004
Art. 2 bestimmt den Anwendungsbereich dieses Entwurfs, mit dem die
Dienstleistungsfreiheit in der EU besser als bisher realisiert werden soll, für
„Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.“ Art. 4 I definiert den Begriff der Dienstleistung als „jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, bei der einer Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht“.
Tatsächlich umfasst diese Definition einen sehr weiten Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten. Ausdrücklich genannt werden u. a. Gesundheitsdienstleistungen und häusliche Dienste wie die Pflege älterer Menschen.
Die Definition der „Dienstleistung“ in diesem Richtlinienvorschlag basiert auf der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff der Dienstleistung alle selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abdeckt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt werden muss, dem sie zugute kommt. Entscheidendes Merkmal für das "Entgelt" ist, dass es eine wirtschaftliche Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung darstellt, unabhängig davon, wie diese wirtschaftliche Gegenleistung finanziert wird. Darauf bezieht sich die Kommission auch in ihren früheren Äußerungen zur Daseinsvorsorge – z. B. in der “Daseinsvorsorge”-Mitteilung aus dem Jahre 2000.
In ihrer Altmark-Mitteilung vom 2. Februar 2004 hat die Bundesregierung im Hinblick auf die beihilferechtliche Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit die Bedeutung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und des gesetzlichen Handlungsauftrages hervorgehoben.
Nach Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bildet diese Mitteilung auch im Hinblick auf diesen Richtlinien-Entwurf eine vorzügliche Grundlage für das strategische Ziel der BAGFW, gemeinnützig angebotenen sozialen Diensten die beihilferechtliche Sicherheit zu verschaffen, die sie für ihre gemeinwohlorientierte Tätigkeit als zivilgesellschaftliche Akteure sozialer Arbeit benötigen.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass über die generelle Qualifizierung der Tätigkeiten von Wohlfahrtseinrichtungen als „nichtwirtschaftlich“ nach der bisherigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die Kommission und durch den EuGH wegen der Dynamik dieses Bereichs noch keineswegs einhelliger Konsens besteht. Insofern ist auch noch offen, inwieweit der Richtlinienvorschlag über die Dienstleistungen im Binnenmarkt wohlfahrtsverbandliche Dienste tangiert. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich die Kommission die Überlegungen der Bundesregierung zu eigen macht.
Diese Stellungnahme ergeht unter dem Vorbehalt einer Beratung und Entscheidung durch den Vorstand der BAGFW.