Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf der Fraktionen zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Gesetze

Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber schnell die Gelegenheit ergreift, erste Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu berichtigen, die bei der Regelung dieser hoch komplizierten Materie unter besonderem Zeitdruck aufgetreten sind.

Soweit wir das erkennen können, sind die Änderungsvorschläge im Gesetzentwurf überwiegend hilfreich und erleichtern auch den Letztverbrauchern die Auslegung und Einschätzung, wie sich die einzelnen Regelungen auf sie auswirken können.

Erkenntnisse zu Kostenentwicklung allgemein:

Einige Vorschläge möchten wir gleichwohl nochmals kommentieren:

Artikel 1 Änderung des Erdgas- Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Nr. 2 § 3 EWPBG Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

(ebenso für Nr. 3b, Nr. 6 a und b; § 11)

Die Klarstellung für die Lage gemischter Einrichtungen begrüßen wir im Grundsatz ausdrücklich. In der Tat sind viele Träger im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege breit aufgestellt und unterhalten gemischte Einrichtungen, wie z.B. ein Krankenhaus mit angeschlossener Reha- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung. Insoweit zielt die hier vorgesehene Klarstellung eine wichtige Hilfestellung ab.

Allerdings regen wir an, bei der Formulierung der Klarstellung auf das Wort „weit“ zu verzichten. Dieser Begriff ist wertend und würde erneut Auslegungsfragen aufwerfen. Dies halten wir für umso wichtiger, als die Begründung (S. 17 des Entwurfs) keinen Anhaltspunkt dafür enthält, wann von einer „weit überwiegenden“ Ausrichtung der Einrichtung auszugehen ist. Stellt der Text hingegen allein auf eine „überwiegende“ Tätigkeit in den genannten Gebieten ab, ist deutlich, dass mehr als 50 % der Umsätze in diesem Bereich bzw. eben im Krankenhausbereich erwirtschaftet werden müssen.

Nr. 3 § 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass auch die Letztverbraucher, die Erdgas im Rahmen eines SLP-Vertrags beziehen und deren Verbrauch die Grenze von 1,5 GW überschreitet, den RLP-Letztverbrauchern gleichgestellt werden. Damit hebt der Entwurf eine mit Artikel 3 Abs. 1 GG kaum vereinbare und sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung auf.

Nr. 9 § 19 Modifikation des Verfahrens bei den Prüfbehörden

Grundsätzlich erscheinen Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen sinnvoll. Die BAGFW verschließt sich auch nicht dem Anliegen, die die Prüfbehörden von dem erheblichen Risiko von Rückforderungen seitens der EU wegen Mängel bei der Anwendung des komplexen EU-Beihilfe-Rechts zu entlasten.

Allerdings darf diese Entlastung nicht in der Weise erfolgen, dass die Prüfbehörden dieses Risiko auf die Letztverbraucher abwälzen. Gerade die Anwendung der komplizierten Regelungen für Unternehmensverbünde stellt unsere Mitglieder vor hohe Anforderungen. Die an Gesetz und Recht gebundene, öffentliche Verwaltung muss hier Letztverbraucher verfahrensmäßig unterstützen. Es kann nicht sein, dass das Risiko der korrekten Anwendung von Beihilfe- und Energiewirtschaftsrecht auf die Letztverbraucher übergeht, die dieses durch die (angesichts der hohen Streitwerte) kostspielige Inanspruchnahme von Rechtsanwälten auffangen müssen.

Grundsätzlich erscheint allerdings der Ansatz nachvollziehbar, dass die Prüfbehörde mit dem antragslosen Verfahren die Initiative ergreift und auf eine frühzeitige Klärung von Höchstgrenzen hinwirkt. Denn das kann in der Tat dem Risiko entgegenwirken, dass die verzögerte Feststellung von Höchstgrenzen Unternehmen entsprechend zu vermeidbar hohen Rückforderungen führt. Dieses Problem wird den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege aus der Praxis der Träger und Einrichtungen durchaus geschildert. Dass der neue Absatz 10 Satz 2 EWPBG neu gewissermaßen ein Zurückbehaltungsrecht betr. die Entlastung begründet, bis die angeforderte Selbsterklärung erteilt und Mitwirkung der Letztverbraucher ist, erscheint einerseits plausibel. Es stellt sich allerdings die Frage, ob es sinnvoll ist, die Lieferanten in diese Durchsetzung der EU-rechtlichen Bestimmungen einzubeziehen.

Dies gilt umso mehr im Hinblick auf Abs. 11 neu, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Prüfbehörde aufhebt. Diesen Vorschlag lehnt die BAGFW auf das Nachdrücklichste ab. Auch wenn wir die grundlegende Ausrichtung auf die frühzeitige Klärung von Zweifelsfragen nachvollziehen, bürdet diese Regelung tatsächlich das Risiko für Fehleinschätzungen der Behörden weitgehend den Letztverbrauchern auf. Es liegt mithin bei diesen, durch entsprechende Verfahrensanträge sicherzustellen, dass die Überprüfung behördlicher Entscheidungen keine weiteren nachteiligen Folgen für die Unternehmen zeitigen. Insbesondere gilt dies auch im Zusammenhang mit der nach Abs. 12 neu vorgesehenen aber noch nicht im Detail geregelten Möglichkeit zum Übergang des Rückforderungsanspruchs von Lieferanten auf die Behörde. Die Entlastung durch die Energiepreisbremsen ist für Unternehmen essentiell. Die Höchstgrenzen führen ohnedies dazu, dass diese Entlastungen in Relation zu den tatsächlichen Belastungen in einem erheblichen Umfang gekappt werden. Kommt dann auch noch eine unmittelbar umsetzbare, in ihrer Berechtigung fragliche und von Rechtsbehelfen nicht ohne Weiteres aufzuhaltende Rückforderung hinzu, kann das die Existenz eines Unternehmens nachhaltig gefährden.

Die BAGFW fordert deshalb nachdrücklich, auf den geplanten Abs. 11 neu zu verzichten.

Nr. 14 § 29 EWPBG Arbeitsplatzerhaltung

Hinsichtlich der redaktionellen Änderung und Richtigstellung des Verweises auf die Verzinslichkeit der Rückforderung nach § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG in Abs. 2 weisen wir darauf hin, dass dieser Verweis zugleich auch die Anwendbarkeit von § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG und damit die dort vorgesehene Möglichkeit zum Verzicht auf die Verzinsung eröffnen muss.

Artikel 2 Änderung des StromPBG

Nr. 4 § 11

Betreffend der geplanten Einfügung der Absätze 8 bis 12 verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 9

Nr. 12 § 37

Betreffend der Verzinsung von Rückzahlungsbeträgen verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 14

Artikel 3: Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes

Bei den Änderungen zu Nummer 1 und Nummer 2 verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2.

§ 5 Absätze 1 und 3: Verpflichtung zur Ausweisung des individuellen Entlastungsbetrags für Mieter und Wohnungseigentümer in Gemeinschaftseigentumsanlagen

Die BAGFW begrüßt die Klarstellung, dass der Vermieter die Höhe der Entlastung des auf den Mieter entfallenden Betrags sofort mit der Abrechnung ausweisen soll, denn die entlasteten Personen müssen die Entlastung unmittelbar bei der Einkommenssteuer angeben. Nicht sachgerecht ist allerdings die Regelung, dass die Weitergabe der Entlastung ggf. nicht unmittelbar, sondern auch mit der nächsten Abrechnungsperiode erfolgen kann. Ausweislich der Begründung soll der Gleichklang mit dem StromPGB und dem EWSG hergestellt werden. Dort sehen die Formulierungen jedoch die Weitergabe mit der laufenden Abrechnungsperiode vor. Diese Regelung sollte auch ins EWSG übernommen werden.

 

Änderungsbedarf:

Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Höhe der Entlastung des Vermieters und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen oder spästens mit der nöchsten Abrechnung gesondert in Textform mitzuteilen.“

B. Weiterer Handlungsbedarf: Erweiterung der Fristen zur Vermeidung von Energiesperren (Änderung der Strom GVV)

Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sieht in § 19 Abs. 5 vor, dass bei Energieschulden von mehr als 300 Euro die Ratenzahlung zwischen mindestens 12 bis 24 Monate liegen sollen. Die Praxiserfahrung zeigt, dass diese Fristen nicht ausreichen. Die BAGFW sieht hier Änderungsbedarf. Notwendig sind hier Fristen über 24 Monate, damit die Raten von den Haushalten auch bezahlt werden können.