Gerne nimmt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wahr.
1. Zur Verlängerung der Gültigkeit der ImpfV
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Impfquote in Deutschland dringend erhöht werden muss, wird die Verlängerung der Coronavirus-ImpfV bis zum 25.11.2022 ausdrücklich begrüßt. Der Erhalt der in den letzten Monaten aufgebauten Impf-Infrastruktur, flexibel ausgerichtet an die Inanspruchnahme, ist auch angesichts der Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Pandemie sinnvoll.
2. Zu § 1 Anspruch
Nach wie besteht in der Praxis Unsicherheit bzw. Unkenntnis hinsichtlich der Anspruchsberechtigung von Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität, obwohl ihr Anspruch rechtlich zweifelsfrei besteht (vgl. Antwort des BMG vom 21.09.2021 auf die Kleine Anfrage von MdB Dr. Kessler und Fraktion Die Linke)
Die BAGFW hatte in ihrer Stellungnahme zur Änderung der ImpfV im August letztens Jahres (vgl. Mail vom 12.08.2021) begrüßt, dass in dem Entwurf der Begründung formuliert wurde, dass alle (anderen) Personen Anspruch auf Impfung haben, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind. Wir haben wiederholt dafür plädiert, genau diese Klarstellung auch im Verordnungstext selbst nachzuvollziehen. Stattdessen wurde die Passage in der Begründung gestrichen.
Änderungsvorschlag:
Um Personen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität explizit vom Rechtsanspruch zu umfassen, wird Absatz 1 nach Satz 2 wie folgt ergänzt:
„Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind auch Personen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind“.
3. Zu § 1a Schutzimpfung gegen weitere Infektionskrankheiten
Mit dem neuen § 1a wird auf die Herausforderung geantwortet, dass der Impfstatus von Geflüchteten oftmals nicht ausreichend ist. Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die unter die sogenannte Massenzustromrichtlinie (RL 2001/55/EG) fallen, ein niedrigschwelliges Impfangebot erhalten. Dieses umfasst auch eine zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wir begrüßen die Klarstellung des Absatzes 1 Satz 2, dass die Schutzimpfungen nicht nur in den Impfzentren oder durch mobile Impfteams, sondern auch bei niedergelassenen Ärzten auf der Grundlage des § 4 AsylbLG oder gemäß § 20i SGB V erbracht werden können.
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass (durch Änderung des § 2) die Leistungen auch Folge- und Auffrischungsimpfungen umfassen.
4. Zu § 3 Leistungserbringer
Die Erweiterung des Kreises der Leistungserbringer um die Zahnarztpraxen wird begrüßt, da so ein weiterer Zugangsweg zur Impfung geschaffen wird.