Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf - Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege danken für die Möglichkeit, zum Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Stellung zu nehmen.

Zusammenfassende Bewertung

Die BAGFW begrüßt die Sicherstellung einer ganzheitlichen und passgenauen Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Lebenslage von Menschen mit Behinderungen. Eine verbesserte Koordination, Kooperation und Vernetzung aller am Teilhabeprozess beteiligten Akteure und Leistungen erhöht die Chancen, dass Leistungsberechtigte die notwendigen und passgenauen Angebote erhalten. Hierzu trägt die klare Darstellung der Position der Sozialdienste im Teilhabeprozess bei.

Kritisch hinterfragt die BAGFW, inwieweit die erforderliche Refinanzierung des Aufwands für Sozialdienste von Leistungserbringern berücksichtigt wird. Er umfasst zeitliche und finanzielle Ressourcen für die Qualifizierung der Mitarbeitenden im Sozialdienst (vor allem zu interdisziplinären Kenntnissen), für die Beteiligung oder Zuarbeit im Teilhabeprozess und für den regionalen Austausch.

 

Zu § 2 Sozialdienste nach Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX

(2)

Das Aufgabenspektrum der Sozialdienste (Teilhabe am Arbeitsleben oder Teilhabe an Bildung) sollte erweitert werden um Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(3)

In diesem Abschnitt sollten die Inklusions-/Integrationsfachdienste ergänzt werden.

(5)

Die Aufzählung der Sozialdienste sollte ergänzt werden um Beratungsstellen der Selbsthilfeorganisationen und um die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). EUTB sind zwar keine Sozialdienste im Sinne des § 3. Sie sind unabhängige, im SGB IX neu verankerte Beratungsstellen. Sie unterstützen aber ebenso wie Sozialdienste die Rehabilitationsträger bei der Erfüllung von Ansprüchen von Menschen mit Behinderungen, wie sie im geltenden Rehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX) sowie in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankert sind.

 

Zu § 4 Kooperation zwischen Sozialdiensten und Rehabilitationsträgern

(1)

Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit von Rehabilitationsträger und Sozialdienst ist zu begrüßen. Notwendig ist hierzu stets das Einverständnis der betroffenen Person einzuholen, sofern es um personenbezogene Sachverhalte geht.

 

Zu § 5 Berichterstattung

Die Gemeinsame Empfehlung klärt, dass Rehabilitationsträger jährlich berichten, ob die Zusammenarbeit nach der Gemeinsamen Empfehlung erfolgreich ist. Aus Sicht der BAGFW wäre es für die Arbeit der Sozialdienste gewinnbringend, wenn sie die Ergebnisse/Erkenntnisse/Informationen der Rehabilitationsträger erhalten. Eine Datenschutzbestimmung ist bereits enthalten.

 

Redaktionelle Hinweise:

Es wird in der Gemeinsamen Empfehlung auf § 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX verwiesen. Es ist wohl § 26 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX gemeint.

 

Zu § 7

(2) Die Vereinbarungspartner und die anderen Rehabilitationsträger … einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, …