Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Gerne nimmt die BAG der Freien Wohlfahrtspflege die Möglichkeit wahr, zum Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung Stellung zu nehmen.

Angesichts der begrenzten PCR-Testkapazitäten und  vor dem Hintergrund der Zunahme des Infektionsgeschehens hält auch die BAGFW die vorrangige Befundung von Körpermaterial von bestimmten Personengruppen für vertretbar. Dies darf jedoch nur eine vorübergehende, zeitlich begrenzte Priorisierung darstellen. Zur Bewältigung der Pandemie, deren weiterer Verlauf unbestimmt ist, ist es notwendig, dass die PCR-Test- und Laborkapazitäten deutlich ausgebaut werden.

Die BAGFW begrüßt die Neuregelung der TestV in § 6 Absatz 5, wonach die Labore die PCR-Testungen von Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe vorrangig untersuchen soll.

Zu ergänzen sind die Beschäftigten der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, da auch diese vulnerable Patientinnen und Patienten behandeln. Darüber hinaus sind die Beschäftigten im Rettungsdienst sowie der Fahrdienste zu berücksichtigen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich direkten Kontakt („Erstkontakt“) zu Patientinnen und Patienten und zudem regelmäßig Kontakt zu und zwischen den priorisierten Einrichtungen (Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) haben. Diesen gleichgestellt sind die Helferinnen und Helfer aus den Verstärkungseinheiten des Gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes.

Positiv zu bewerten ist auch, dass der Anspruch nach § 2 auf einen PCR-Test auch auf Personen ausgedehnt werden kann, die sich noch nicht in Absonderung befinden, sodass im Einzelfall auch hier eine Bestätigung durch PCR-Testung erfolgen kann.

Die BAGFW kritisiert, dass mit den vorgesehenen Änderungen in § 4b und einem dynamischen Verweis auf entsprechende Regelungen auf der Internetseite des BMG ansonsten in der Verordnung genannte Ansprüche sich jederzeit ändern können. Dadurch entstehen für Bürgerinnen und Bürger und Leistungserbringende unübersichtliche, ggf. täglich wechselnde Bedingungen. Dies widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist nicht hinnehmbar. Beispielhaft sei dargestellt für den Personenkreis nach § 4 Satz 1 Nummer 1, der in den im Infektionsschutzgesetz in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-5 genannten Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen und behandelt werden soll, dass dauerhafte, verlässliche und für alle an der Leistungskette Beteiligten transparente Testkonzepte vor Aufnahme zwingend sind, um Eintragungen zu verhindern. Die Test-Regelungen als Bestandteil der mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Ort abgestimmten Hygienekonzepte können nicht per dynamischem Verweis auf eine Internetseite täglich zur Disposition gestellt werden.

 

Änderungsbedarf zu § 4b:
Streichung der Neuregelungen.

Die BAGFW begrüßt des Weiteren, dass die prioritäre Auswertung von PCR-Tests auch Versicherte umfasst, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei Covid-19-Infektionen aufweisen. Allerdings ist es zwingend erforderlich, diesen Personenkreis in der Verordnung zu konkretisieren, bspw. durch Verweis auf die Einschätzung von Risikopatientinnen und -patienten durch das RKI. Das ist umso bedeutsamer, als die betroffenen Personen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 darzulegen haben, dass sie zu diesem Personenkreis gehören. Dafür benötigen sie die entsprechenden Informationen und auch die Ärztinnen und Ärzte, die dieses Risiko einschätzen müssen, benötigen entsprechende Rechtssicherheit.

Neben den Beschäftigten der in § 6 Absatz 5 genannten Einrichtungen müssen auch obdachlose Menschen, die in Notunterkünften, in der Kältehilfe/Winternothilfe und in anderen niedrigschwelligen Einrichtungen und Angeboten für obdachlose Menschen versorgt werden, vorrangig Zugang zu einem PCR-Test erhalten, sofern sie einen positiven Antigen-Test aufweisen. Denn der PCR-Test ist die Voraussetzung für die Aufnahme dieser vulnerablen Personen in gesundheitliche Hilfen für Corona-Erkrankte (bspw. sog. „Quarantäne-Einrichtungen“). Eine schnelle Auswertung der PCR-Tests für diese Personengruppe ist aus existentiellen Gründen sicherzustellen.

Angesichts der hohen Verbreitung der Omikron-Variante unter Kindern und Jugendlichen weist die BAGFW darauf hin, dass auch in Deutschland die in Österreich bewährte und niedrigschwellig zugängliche Testung mittels PCR-Tools zur Anwendung kommen sollte, um das Risiko von Distanzunterricht oder Schließung von Kitagruppen deutlich zu verringern.

 

Änderungsbedarf zu § 6 Absatz 5:
In Satz 1 sind als Nummern 2 und 3 neu zu ergänzen:
2. Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen
3. Rettungsdienste

In Satz 1 ist nach den Wörtern „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustands ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben zu ergänzen „oder die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 (Obdachlosenunterkünften) versorgt werden

 

Zu § 6 Absatz 4 Leistungserbringung/Anzahl der PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung

Angesichts begrenzter PCR-Testkapazitäten und vor dem Hintergrund einer drastischen Zunahme des Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante (B.1.1.529) des Coronavirus SARS-CoV-2 kommt es zu einer Priorisierung des Einsatzes von PCR-Textkapazitäten und damit einhergehend zu einem verstärkten Einsatz von PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung auf der Basis der nationalen Textstrategie. Wir halten es deshalb für erforderlich, dass während der Zeit der befristeten Fokussierung während des stark erhöhten Infektionsgeschehens auch die in § 6 Absatz 4 TestV festgelegten Testmengen überschritten werden können.

 

Zu § 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung

Nach § 11 Satz 2 TestV betrugen die Pauschalen für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 nach Satz 1 je Test 4,50 Euro. Wir erhalten weiterhin Hinweise, dass die in Satz 1 festgelegten 3,50 € für die Sachkosten nicht ausreichend sind und halten den erhöhten Erstattungsbetrag von 4,50 Euro in der Zeit der befristeten Priorisierung der PCR-Testungen während des stark erhöhten Infektionsgeschehens analog der nationalen Teststrategie weiterhin für erforderlich.