Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus Testverordnung vom 11.01.2021

Der BAGFW bzw. ihre Mitgliedsverbände hatten sich in allen bisherigen Stellungnahmen und Rückmeldungen zur Corona-Testverordnung dafür eingesetzt, dass auch in Einrichtungen der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe präventiv getestet werden muss und begrüßt die hier vorgenommene Änderung der TestV daher nachdrücklich.

Die BAGFW nimmt zu den einzelnen Vorschriften wie folgt Stellung:

§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Der BAGFW bzw. ihre Mitgliedsverbände hatten sich in allen bisherigen Stellungnahmen und Rückmeldungen zur Corona-Testverordnung dafür eingesetzt, dass auch in Einrichtungen der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe präventiv getestet werden muss und begrüßt die hier vorgenommene Änderung der TestV daher nachdrücklich. Aber nicht nur in den Unterkünften der Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe, sondern auch in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und nachvollziehbar Ausreisepflichtigen sowie sonstige Massenunterkünfte besteht ein sehr hohes Ansteckungsrisiko. Auch die STIKO hat in ihrer Empfehlung zur COVID-10 Impfung festgestellt, dass die Flüchtlingsunterkünfte zu den Hotspots zählen. Daher müssen auch die Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 analog in die präventiven Testungen einbezogen werden.

Wir bitten zudem darum, in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Fallkonstellation, wonach asymptomatische Personen nach Aufnahme oder Wiederaufnahme in eine Einrichtung getestet werden können, dahingehend klarzustellen, dass auch Menschen, die in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben, aber das Wochenende bei ihren Angehörigen verbracht haben, von den Testungen umfasst sind.

Die BAGFW setzt sich dafür ein, dass Personen, die ein besonderes Schutzbedürfnis haben, wie unter anderem Personen in Frauenhäusern, in die präventiven Testungen nach § 19 SGB VIII einbezogen werden. Wir fordern explizit auch eine Einbeziehung von Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen in die präventiven Testungen nach § 19 SGB VIII.

 

Änderungsbedarf

  • § 4 Absatz 1 Nummer 1
        1. In oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen oder nach Rückkehr aus der Häuslichkeit von Familienangehörigen übernommen wird,
  • § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes“

  • In § 4 Absatz 2 wird eine neue Nummer für die Gemeinschaftseinrichtungen der Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen gemäß § 19 SGB VIII ergänzt:

„Einrichtungen nach § 33 Nummer 4“

§ 4 TestV ist entsprechend zu erweitern, um einen Anspruch für Personengruppen in Testzentren oder bei niedergelassenen Ärzt/innen auf PoC-Antigen-Tests zu schaffen, die besondere Hilfen in Anspruch nehmen müssen (z.B. Zugang zum Frauenhaus, Zugang zu einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, oder bei Inanspruchnahme von Rechten - Umgangsrecht zwischen Kindern im stationären Setting mit ihren Eltern und Familien). Dies muss auch für Mitarbeiter/innen insbesondere im Rahmen ambulanter und aufsuchender Hilfen gelten. Einbezogen werden solle auch die Straßensozialarbeit in ihrer Tätigkeit mit z.B. suchtkranken Menschen.
 

§ 6 Absatz 1: Einbeziehung der Apotheken in die Durchführung der PoC-Schnelltests

Die BAGFW begrüßt, dass künftig auch die Apotheken PoC-Antigentestungen durchführen können. Die Möglichkeit, dass Besuchende, Mitarbeitende von Pflegeeinrichtungen, Pflegediensten ambulanten Hospizdiensten, nach Landesrecht anerkannten Angeboten nach § 45a SGB XI, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Frauenhäusern sich in Apotheken testen lassen, entlastet die Einrichtungen und Diensten von den Testpflichten. Wenn Mitarbeitende, Klient/innen und Besuchende von Einrichtungen sich in Apotheken testen lassen können, bedeutet dies gerade für die Einrichtungen, die nicht zum Gesundheitswesen gehören, eine große Unterstützung. Zu begrüßen ist auch, dass auch die Zahnärzte die PoC-Testungen jetzt durchführen können sollen.

 

§ 6 Absatz 3: PoC-Testkapazitäten für Intensivpflegedienste und andere ambulante (Pflege-)Dienste

Wir begrüßen als sachgerecht, dass die Anzahl der PoC-Testungen für die Intensivpflegedienste von 15 auf 20 Stück pro behandelter, versorgter und betreuter Person erhöht werden.

§ 12 Absatz 2: Ärztliche Schulungen des Personals in nicht-ärztlich geführten Einrichtungen

Die Einrichtungen der Eingliederungshilfe erreichen vermehrt die Problemanzeige, dass Ärzte den Einrichtungen die Schulung in Rechnung stellen müssen, da die nach § 12 Absatz 2 vorzunehmende Schulung nur maximal alle zwei Monate durchgeführt werden muss. Dieser Turnus ist jedoch für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht ausreichend, denn die Kurse können nur für max. 13-15 Personen stattfinden. Größere Einrichtungen brauchen also mehrere Schulungen parallel. Sofern sie diese veranlassen, muss der Arzt sie in Rechnung stellen, da er sie nicht über die TestV abrechnen kann. Die Einrichtungen dürfen für ihr verantwortungsbewusstes Verhalten nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Änderungsbedarf

In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für eine höchstens alle zwei Monate“ gestrichen.