Stellungnahme der BAGFW zu der neuen Rahmenvereinbarung „Gemeinsame Servicestellen“

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nimmt die Möglichkeit wahr, zur Rahmenvereinbarung "Gemeinsame Servicestellen" der Rehabilitationsträger Stellung zu nehmen.

 

Die am 24.10.07 vom Arbeitskreis „Rehabilitation und Teilhabe“ der BAR beschlossene Fassung, die sich nun im Zustimmungsverfahren befindet, soll zum 01.01.08 in Kraft treten und die Rahmenempfehlung vom 21.04.07 und die "Durchführungshinweise zu der Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für Rehabilitation vom 14.Mai 2001" ersetzen.

 

Mit der neuen Rahmenvereinbarung wird bezweckt, den teilweise neuen gesetzlichen Aufgaben der Gemeinsamen Servicestellen gerecht zu werden und die Tätigkeit der Servicestellen fortzuentwickeln.

 

Trotz Kritik im Detail bewertet die BAGFW wichtige inhaltliche Bestimmungen der Vereinbarung grundsätzlich positiv; zu nennen sind die Bestimmungen

 

-   zu den Informations-, Beratungsleistungen im Zusammenhang des Persönlichen Budgets sowie

-   zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

-   zur Vernetzung und Kontaktpflege

-   zur Verpflichtung der Gemeinsamen Servicestellen durch regelmäßige Team­treffen und Besprechungen sowie durch fallbezogene Aktivitäten ihre Zusammen­arbeit sicherzustellen

-   zur Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens für die Weiterbildung der Mitarbeiter

-   zur Verpflichtung der Rehabilitationsträger auf ein einheitliches, abgestimmtes Erscheinungsbild mit einer einheitlichen Botschaft und

-   zur Schaffung bundesweit einheitlicher Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung.

 

Zugleich macht die BAGFW Bedenken geltend und hält eine Überarbeitung des Entwurfs zu folgenden Punkten für dringend geboten:

 

Einleitung des Begutachtungsverfahrens - Aufgaben der Servicestellen

 

Ein bedeutsames Manko der Rahmenvereinbarung sieht die BAGFW darin, dass die Rehabilitationsträger nicht bereit waren, den Gemeinsamen Servicestellen Aufgaben im Zuge der Einleitung eines Begutachtungsverfahrens bei Rehabilitationsbedarf zu übertragen. Durch diesen Schritt hätten sie ihr Interesse an einer trägerübergreifenden Umsetzung der Aufgaben nach § 22 SGB IX bekundet und zugleich den Klientinnen und Klienten eine effektive Unterstützung ihrer Anliegen zukommen lassen.

 

Bei der Wahrnehmung ihrer neuen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach § 84 Abs. 2 SGB IX) weist die BAGFW auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Integrationsämtern bzw. Integrationsfachdiensten hin.

 

 

Front- und back-office

 

Die Aufteilung in „front- und back-office“ braucht nicht vorgenommen zu werden. Für die Arbeit und den Service der Servicestelle ist das gesamte Team gemeinsam verantwortlich. Sinnvoll wäre, wie es im Gesetz auch verankert ist, bei der Umsetzung der „federführenden“ Zuständigkeit zu bleiben (§ 14 SGB IX). Für den Ratsuchenden wird bei der Aufteilung eines  front- und back-office die Zusammenarbeit und wer welche Verantwortung trägt unklar bleiben.

 

 

Zielvereinbarungen zur Barrierefreiheit

 

Von Menschen mit Behinderungen wird berichtet, dass die Zugängigkeit bzw. Barrierefreiheit insbesondere für Menschen mit geistiger Behinderung unzureichend ist. In der Ziffer 3.3 wird die "Strukturqualität" der Servicestellen beschrieben. Wir regen an, dass die Verbände der Menschen mit Behinderungen Zielvereinbarungen nach § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) mit den Trägern der Servicestellen abschließen können.

 

 

Qualitätssicherung

 

Für die Qualitätssicherung sind nach Ziffer 8 die Rehabilitationsträger auf der Bundesebene verantwortlich (BAR). Leider fehlen an dieser Stelle konkrete Darstellungen zu Maßnahmen der Qualitätssicherung. Wir schlagen beispielsweise vor, dass eine Qualitätssicherung z. B. durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut extern begleitet wird.

 

Nach Ziff. 7.5 sind weitere trägerspezifische Auswertungen oder Befragungen der Nutzer von Gemeinsamen Servicestellen möglich. Weiterhin schlagen wir vor, dass bei den Befragungen der Nutzer eine Beteiligung der Verbände der Interessenvertreter von Menschen mit Behinderungen erfolgen und eine Evaluation der Fort- und Weiterbildung vorgenommen werden sollte.

 

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeverbände und Selbsthilfeorganisationen

 

Die Rahmenvereinbarung verwendet die Begriffe Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeverbände und Selbsthilfeorganisationen nicht einheitlich. Ferner sind die Verweise auf diese zu ergänzen. So müsste der Hinweis in Abschnitt 1, dritter Absatz, in dem es um die lokale und regionale Vernetzung geht, auch die Selbsthilfegruppen umfassen, denn auch in diesen sind die Betroffenen gerade auf dieser Ebene organisiert und ansprechbar. Im Abschnitt 2.1, in dem es um die fachliche Abstimmung im Bedarfsfall geht, müsste auch auf die Selbsthilfeverbände und -organisationen hingewiesen werden, die oftmals die fachliche Kompetenz überregional bündeln.

 

Vor dem Hintergrund der bekannten, durch die wissenschaftliche Begleitforschung (durch das ISG-Institut Köln) untermauerten und anhaltenden Kritik an der Umsetzung der §§ 22 und 23 SGB IX durch die Rehabilitationsträger wird die BAGFW die Umsetzung der Rahmenvereinbarung beobachten und danach bewerten, ob es den Rehabilitationsträgern in den nächsten drei Jahren gelungen sein wird, sowohl Bekanntheitsgrad und Qualität der Arbeit der Gemeinsamen Servicestellen zu erhöhen als auch die neuen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Persönlichen Budget und dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement effektiv wahrzunehmen.

 

Die BAGFW gibt zu bedenken, dass die gewollte Stärkung der Gemeinsamen Servicestellen mit dem geplanten Aufbau von Doppelstrukturen durch mehrere Sozialversicherungszweige nicht vereinbar ist.

 

 

Berlin, 13.12.2007