Zusammenfassende Bewertung
Die Überarbeitung der Fassung der Gemeinsamen Empfehlungen von 2012 sind insgesamt gelungen. Das Dokument hat an Struktur gewonnen.
Präambel
Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die zentrale Maßgabe, dass die Maßnahmeteilnehmenden bei der Gestaltung und Durchführung der Leistungen im Mittelpunkt stehen und aktiv einzubeziehen sind.
Absatz 5
Die BAGFW begrüßt, dass im Rahmen der Empfehlung spezifische Inhalte der entsprechend § 37a SGB IX zu erstellenden Gewaltschutzkonzepte definiert werden.
§ 4 Besondere Hilfen
Die BAGFW begrüßt die Ausführungen zu den Besonderen Hilfen in einem eigenständigen Paragraphen.
§ 6 Wohnen der Leistungsberechtigten
Absatz 1
Doppelzimmer sind aus Sicht der BAGFW nicht mehr als Standard vertretbar. Im Bereich der Ersteingliederung sollte wie im Bereich der Wiedereingliederung die Unterbringung im Einzelzimmer der Standard sein.
Entfallen ist im vorliegenden Entwurf der Empfehlungen die Möglichkeit für Teilnehmende, die Unterbringung auch während der Wochenenden und andere „unterweisungsfreier Zeiten“ (Ferien) bewohnen zu können. Aus Sicht der BAGFW sollte diese Möglichkeit für die Leistungsberechtigten beibehalten werden.
§ 7 Leitung und Fachpersonal der Einrichtungen
Die BAGFW kritisiert, dass der Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung im Gegensatz zur geltenden Fassung keine Regelungen zur Vergütung des Personals mehr vorsieht. Eine angemessene Entlohnung ist auch im Sinne der Qualität der Leistung von Bedeutung. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung tariflicher Entlohnung im Zuge der Erarbeitung des BTHG durch die Formulierung in § 38 Abs. 2 SGB IX hervorgehoben. Es sollte eine Lösung gefunden werden, die tarifliche Entlohnung des Personals über eine entsprechende Formulierung in der Empfehlung sicherzustellen.
Eine Abhängigkeitserkrankung ist laut ICD 10 zu den psychischen Erkrankungen zu zählen. Um eine gute Unterstützung suchterkrankter Leistungsberechtigter zu gewährleisten regt die BAGFW an, die Disziplinen des Fachpersonals um die Soziale Arbeit zu erweitern. §7 Absatz 3 sollte entsprechend ergänzt werden.
§ 8 Fachliche Aufgaben, Prozesse und Leistungen
Absatz 6
Die BAGFW begrüßt, dass in der neuen Fassung der Gemeinsamen Empfehlung die Bedürfnisse von Leistungsberechtigten mit pflegenden Angehörigen in den Blick genommen werden.
§ 9 Durchführung von betrieblichen Phasen der Qualifizierung
Absatz 3
Die „konkreten Unterstützungsleistungen“ werden im Unterschied zur geltenden Fassung der Gemeinsamen Empfehlung (§ 5 (2)) nicht mehr im Einzelnen aufgeführt.
Die BAGFW schlägt vor, die Auflistung des Leistungskatalogs der Unterstützungsleistungen für die Arbeitgeber beizubehalten, um die Bandbreite der Unterstützungsmöglichkeiten deutlich zu machen (im Sinne eines Ideenfundus).
§ 10 Individuelle Integrationsunterstützung
Aus Sicht der BAGFW sollte auf eine einheitliche Verwendung von Begriffen geachtet werden. Anstelle der Bezeichnung „Individuelle Integrationsunterstützung“ schlägt die BAGFW vor, § 10 mit „Leistungen zur individuellen Unterstützung bei der Teilhabe am Arbeitsleben“ zu überschreiben.
Die Aufnahme der Unterstützungsangebote in die Empfehlungen begrüßt die BAGFW ausdrücklich.
§ 12 Beteiligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten
Den Leistungsberechtigten soll die Mitwirkung an der Ausführung der Leistungen als Teil der Ausbildungsmethode und der handlungsorientierten Qualifizierung ermöglicht werden. Es soll eine Vertretung der Leistungsberechtigten gewählt werden. Eine Mitwirkungsordnung ist zu erstellen.
Die Mitwirkungsrechte der Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen wurden seit 2017 ausgeweitet. Diese Entwicklung sollte im Bereich der Berufsbildung nachvollzogen werden, um sich auch hier den Bedingungen der Arbeitswelt weiter anzunähern und die Partizipationsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten zu stärken.
Die Empfehlungen machen nicht deutlich, auf welchem Weg eine „Mitwirkungsordnung“ bzw. „ein entsprechendes konsensbasiertes Regelwerk in den Einrichtungen“ erarbeitet und in Kraft gesetzt werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass sie unter Mitwirkung der Interessenvertretung der Leistungsberechtigten erstellt wird.
Anlage
Die BAGFW begrüßt, dass die neuen Regelungen zu den Strukturmerkmalen der Einrichtungen in der Anlage graphisch dargestellt werden. Sie möchte darauf hinweisen, dass mit dem Symbol des Blitzes keine eindeutig verständliche Bildsprache gewählt wurde. Hier böte sich ein anderes Symbol oder eine ergänzende schriftliche Erläuterung an.