Stellungnahme der BAGFW zum Beteiligungsverfahren zur Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege danken für die Möglichkeit, zum Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste (GE IFD) Stellung zu nehmen.

Zusammenfassende Bewertung

Die BAGFW bewertet die Empfehlungen insgesamt positiv, weil dadurch die Weiterführung einer zuverlässigen Unterstützung für Betriebe und Menschen mit Behinderungen beim Thema Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und gesichert wird.

Die BAGFW begrüßt die Verdeutlichung, dass der IFD der zentrale Dienst für alle genannten Themen für alle Rehabilitationsträger unter Koordination des Integrationsamtes ist.

Zu §§ 1, 5 Rechtliche Grundlagen und Anlässe für eine Beauftragung

Nach § 1 Abs. 3 der GE ist die in § 193 Abs. 2 Nr. 2. SGB IX genannte Aufgabe (Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen) nicht Teil der Gemeinsamen Empfehlung. Dies ist systemkonform, da es sich um keine Leistung der Rehabilitation handelt. Da die Änderung in der Praxis für Irritation gesorgt hat, regt die BAGFW an, durch einen entsprechenden Halbsatz in § 1 Abs. 3 der GE den Hintergrund des Ausschlusses zu erläutern.

Nach § 5 Abs. 2 der GE können die Übergänge aus der Schule Anlass für eine Beauftragung des IFD sein. Nach Auffassung der BAGFW sollte die vielerorts gute und enge Zusammenarbeit gerade am Übergang von der Schule zum allgemeinen Arbeitsmarkt weiter ausgebaut werden, um die Chancen schwerbehinderter junger Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhöhen und einen schnellen und nahtlosen Übergang schwerbehinderter junger Menschen in Ausbildungsverhältnisse zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die inklusiv beschult werden. Dafür sollte die sehr allgemeine Formulierung in § 5 Abs. 2 der GE mit konkreten Beispielen unterlegt werden, wie beispielsweise der Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis.

Zu § 2 Strukturverantwortung

Die BAGFW begrüßt, dass die Begrenzung auf den Bereich der betrieblichen Ausbildung (§ 193 Abs. 2 Nr. 3) in der neuen GE IFD nicht mehr enthalten ist. Dies ermöglicht nun eine Vermittlung auch in außerbetriebliche Ausbildungsgänge und führt zu einer Verbreiterung der Zugangsoptionen der Zielgruppe und somit zu mehr Inklusion.

Zu § 9 Zusammenarbeit auf Bundes- und Landesebene

Die BAGFW begrüßt die Einberufung eines Bundesausschusses IFD. In der Praxis zeigt sich, dass die Kooperation der Rehabilitationsträger in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Es kommt vor, dass die Integrationsfachdienste in sehr wenigen Fällen beauftragt werden. Die Rehabilitationsträger beauftragen andere Träger mit den IFD-typischen Unterstützungsleistungen, diese Leistung wird gar nicht erbracht oder es werden andere Maßnahmen belegt.

Der Bundesausschuss sollte zu einer Vereinheitlichung der Zugangswege und Umsetzung des IFD und somit zu mehr Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen in Deutschland führen. Er kann befördern, dass in Zukunft in allen Bundesländern ein kompetenter und leistungsstarker IFD Arbeitgebern und Menschen mit Behinderungen als niedrigschwelliger Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Bundesausschuss kann auch dazu beitragen, dass sich die teilweise sehr unterschiedlichen Umsetzungsbedingungen in den Ländern nicht zu Lasten der Menschen und Betriebe auswirken.

 

Zu Anlage Vergütungspauschalen Absatz 4 und 5

Als Vergütung für eine fachdienstliche Stellungnahme werden monatliche Pauschalen von 528 Euro festgelegt. Dies ist gegenüber der bisher geltenden Vergütung eine Anhebung von 48 Euro.

Dies ist aus Sicht der BAGFW nicht ausreichend: Legt man z.B. den aktuell in Hessen geltenden Fachleistungsstundensatz zugrunde, ergäbe sich daraus eine Finanzierung im zeitlichen Umfang von sechs Stunden. Das Integrationsamt Hessen hat die zu vergütenden Fachleistungsstunden für eine fachdienstliche Stellungnahme auf neun Stunden erhöht (da der Stundensatz in Hessen 79 Euro beträgt, ergibt sich sein Betrag von 711 Euro). Zwar sieht die Regelung die Möglichkeit vor, im Einzelfall vor Inanspruchnahme eine abweichende Regelung zu treffen. Mit Blick auf den regelmäßig höheren zeitlichen Aufwand liegt es näher, die monatliche Pauschale grundsätzlich höher anzulegen.