Jahresbericht 2023 des Fachausschusses Gemeinnützigkeit und Steuern

Vorsitz: Frank Hofmann, Diakonie Deutschland

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts

Die Koalitionäre haben in der laufenden Legislaturperiode eine weitere Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechtes geplant.


Der Fachausschuss hat die bestehenden rechtspolitischen Vorschläge der Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere im Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrecht überarbeitet und den Änderungsbedarf begründet.

Nach den Erfahrungen spendensammelnder gemeinnütziger Organisationen in der Fluthilfe bestehen bei der Auszahlung von Spenden an Geschädigte Unklarheiten im Hinblick auf Zeitpunkt sowie Umfang der Bedürftigkeitsprüfung, den Zeitpunkt der Auszahlung der Spenden, insbesondere sofern noch Zahlungen Dritter, zum Beispiel Versicherungsleistungen oder staatliche Unterstützungen ausstehen. Diese führen teilweise zu zeitverzögerten Auszahlungen. Der Fachausschuss hat hierzu einen Vorschlag zur Ergänzung der Mildtätigkeitsregelung in § 53 AO -Mildtätige Zwecke- sowie einen Vorschlag zur Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO erarbeitet und in die Gremien eingebracht.

Die derzeitigen Regelungen zur Bewertung und Besteuerung einer Sachspende sind kompliziert, bürokratisch und führen teilweise dazu, dass sich für den potentiellen Spender die Vernichtung von spendentauglichen Gütern, im Vergleich zu einer Spende, wirtschaftlich günstiger darstellt. Diese Wirkung ist zu vermeiden. Die Koalitionäre haben hierzu Handlungsbedarf im Koalitionsvertrag erkannt. Der Fachausschuss hat einen rechtspolitischen Vorschlag zu einer Neuregelung durch eine Ergänzung von § 3 Abs. 1b Nummer 3 Umsatzsteuergesetz erarbeitet und begründet.

Die 16 Vorschläge zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts wurden an die Mitglieder des Finanzausschusses des Bundestags, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Sprecher der Bundestagsfraktionen, das BMF und andere ausgewählte Interessenvertreter gesandt. Weiterhin wurden die Vorschläge durch das Bündnis für Gemeinnützigkeit (BfG) übernommen.

Anlässlich des parlamentarischen Frühstücks der BAGFW wurden die Vorschläge gemeinsam mit dem Positionspapier „Für Teilhabe und gesellschaftlichen Zusammenhalt - Vorrang der #Gemeinnützigkeit – Anregung für ein Reformpaket“ ausgewählten Abgeordneten durch Mitglieder des Fachausschusses erläutert. Darüber hinaus fanden Gespräche mit Vertretern der FDP, der SPD, dem BMF und der hessischen Finanzverwaltung statt, in denen die Vorschläge vorgestellt wurden.


Aktuelle Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts


Der Fachausschuss hat sich mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen zur Energieerzeugung/Energieversorgung in der gemeinnützigen Körperschaft, z. B. durch Fotovoltaik befasst. Die derzeitigen Regelungen zum Selbstversorgungszweckbetrieb nach § 68 Nummer 2b AO und zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO behindern die Energieerzeugung in der gemeinnützigen Körperschaft jedoch nicht. Diesbezüglich erkennt der Fachausschuss zum jetzigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf.

Weiterhin hat der Fachausschuss aktuelle Entscheidungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung erörtert und auf ihre Relevanz für die Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege geprüft.


Vorschlag der Europäischen Kommission über europäische grenzüberschreitende Vereinigungen (Europäischer Verein)


Zur Förderung und Erleichterung der europäischen Zusammenarbeit im Non-Profit-Sektor schlägt die Europäische Kommission die Einführung einer neuen Rechtsform auf nationaler Ebene vor. Der Richtlinienentwurf regelt spezielle grenzüberschreitende Aspekte neu. Der Fachausschuss Gemeinnützigkeit und Steuern hat die Auswirkungen auf die gemeinnützigen Körperschaften der Freien Wohlfahrtspflege, auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten geprüft und gemeinsam mit dem BAGFW Europaausschuss eine Stellungnahme erarbeitet. Der Vorschlag wird begrüßt. Wettbewerbsnachteile sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.


Pläne zur obligatorischen Einführung von digitalen Rechnungen für inländische B2B-Umsätze


Es ist geplant, ab 2025 ausschließlich die elektronische Rechnung für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B-Umsätze) anzuwenden. Die elektronische Rechnung, einschließlich des noch einzuführenden Informationssystems, fördert die Digitalisierung der Rechnungslegung sowie der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und ist zu begrüßen, setzt aber maßgebliche Investitionen zur Anpassung der IT der gemeinnützigen Anwender voraus. Zur Umsetzung des Anpassungsprozesses hat der Fachausschuss eine Stellungnahme an das BMF erarbeitet und dort Übergangsregelungen für kleine Unternehmen der Freien Wohlfahrtspflege angemahnt.