Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. bedankt sich für die Unterstützung der Ausschüsse des Bundesrats gemäß Empfehlung vom 17.09.2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommenssteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) und begrüßt die dort enthaltenen Verbesserungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gemeinnütziger Körperschaften.[1] Wir bitten den Bundesrat, diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Durch die Umsetzung der Vorschläge werden die Leistungsbedingungen für die Freie Wohlfahrtspflege verbessert und das Gemeinwohl gestärkt.
Besonders begrüßen wir folgende Empfehlungen:
3. Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nummer 4.
Wir begrüßen die Empfehlung zur Anhebung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags auf 1000 bzw. 3500 Euro. Die Anhebung ist angesichts der Inflationsentwicklung der letzten Jahre sachgerecht und ein Beitrag zur Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements zur Förderung der Allgemeinheit bzw. zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.
12. Zu Art. 9 (Änderung der Abgabenordnung) Nummern 1-5
Wir begrüßen die Empfehlung zur Streichung der zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis zu 80.000 Euro. Damit erfolgt eine Bürokratieentlastung in kleinen gemeinnützigen Körperschaften. Aufgrund der Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Rücklagenbildung, zur Begrenzung der Vermögensbildung sowie zu den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung für die übrigen gemeinnützigen Körperschaften wird eine erhebliche Rechtsunsicherheit vermieden.
13. Zu Art. 9 (Änderung der Abgabenordnung) Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 6
Wir begrüßen die Empfehlung zur Möglichkeit der Verwendung gemeinnützigkeitsrechtlich gebundener Mittel zur Errichtung und für den Betrieb von Fotovoltaikanlagen und anderen Anlagen zur alternativen Energieerzeugung als sinnvollen Beitrag zum Energie- und Umweltschutz in gemeinnützigen Körperschaften.
15. Zu Art. 9 Nummer 15 (weitere Änderung der Abgabenordnung)
Wir begrüßen die Initiative im weiteren Gesetzbebungsverfahren ein abgestuftes Sanktionssystem im Gemeinnützigkeitsrecht einzuführen und die Business Judgement Rule auch in das Gemeinnützigkeitsrecht zu übertragen. Bei einer Umsetzung erfolgt eine Stärkung der Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. Den rechtspolitischen Vorschlag der Freien Wohlfahrtspflege zur Business Judgement Rule fügen wir bei.[2]
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Freie Wohlfahrtspflege begrüßt die Initiative im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Bagatellgrenze für eine Steuerpflicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 64 AO auf 55.000 Euro anzuheben sowie die vorgeschlagene Flexibilisierung durch eine Dreijahresbetrachtung als eine Maßnahme zur Bürokratieentlastung.
Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Steuerfortentwicklungsgesetz
Zu Art. 8 Nummer 2 b) (Änderung der Abgabenordnung)
Wir begrüßen die geplante gesetzliche Klarstellung zur Möglichkeit einer Stellungnahme gemeinnütziger Körperschaften zu tagespolitischen Themen außerhalb der Satzungszwecke. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann sie im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsregelung die Rechtssicherheit für die gemeinnützigen Körperschaften der Freien Wohlfahrtspflege erhöhen.
Die sechs Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (FW) sind die größten Anbieter gemeinnütziger Sozialdienstleistungen in Deutschland. In den Einrichtungen und Diensten der Wohlfahrtsverbände sind rund 2 Millionen Menschen hauptamtlich beschäftigt; schätzungsweise 3 Millionen leisten ehrenamtlich engagierte Hilfe in Initiativen, Hilfswerken und Selbsthilfegruppen.
[1] https://.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/stellungnahme-der-bagfw-zum-referentenentwurf www -des-2-jahressteuergesetzes-2024-teil-ii
[2] https://www.bagfw.de/themen/gemeinnuetzigkeit-und-steuern/detail/reformdiskussion-zum-gemeinnuetzigkeitsrecht-1