Die BAGFW dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt gern die Gele-genheit wahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Referentenentwurf in das Ge-setzgebungsverfahren einzubringen.
Der § 4 Nummer 21 UStG setzt nach der Gesetzesbegründung zusammen mit dem bestehenden § 4 Nummer 22a UStG die Terminologie des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i und j unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung um. Aus unserer Sicht gibt es dagegen gewichtige Argumente, die bisherige Regelung beizubehalten.
Unsere Bedenken hinsichtlich einer deutlichen Einschränkung der bisher geltenden Steuerbefreiung begründen wir wie folgt:
Die Wohlfahrtsverbände führen satzungsgemäß ein sehr vielfältiges Bildungsangebot durch, das u. a. die Berufsausbildung (z. B. Ausbildung zum Notfallsanitäter), die ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Ausbildung ehrenamtlicher zur qualifizierten Begleitung kranker und alter Menschen) oder den Erwerb von Kenntnissen „lebensrettende Sofortmaßnahmen“ zum Erwerb eines Pkw-Führerscheins zum Gegenstand hat.
Diese Bildungsangebote werden in einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen angeboten, die aber nicht zwingend auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem Gewerbe ausgerichtet sind, da sie auch andere Leistungen, wie z. B. den häuslichen Pflegedienst, den Rettungsdienst oder den Hausnotrufdienst erbringen.
So finden z.B. in unseren Seniorenbegegnungsstätten und Alten- und Pflegeeinrichtungen Kurse statt, die keine auf eine Berufsausübung gerichtete Aus- und Weiterbildung beinhalten. Diese Angebote dienen vielmehr der Information, der Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe hilfebedürftiger Menschen (z.B. Mal- und Bastelkurse).
Sie sind nach ihrer thematischen Zielsetzung und Ausrichtung der Freizeitgestaltung zuzuordnen und nach der Gesetzesbegründung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Unsere Bedenken betreffen weitere Seminarangebote, wie die Durchführung von Seminaren der Inlandsfreiwilligendienste, die ihre Teilnehmenden nicht zwingend auf einen Beruf vorbereiten, sondern vorrangig der erforderlichen Selbstreflektion der Teilnehmenden dienen sollen.
Dies dürfte auch für gemeinnützige Einrichtungen gelten, die u.a. bislang umsatzsteuerfreie Kurse für Sofortmaßnahmen am Unfallort anbieten, daneben aber auch z.B. ein Altenheim und/oder einen Rettungsdienst betreiben, da diese nicht in ihrer Gesamtheit Bildungsleistungen anbieten, sondern dies nur ein Teilbereich von mehreren ist.
Sofern diese Kurse von Privatlehrern gegeben werden, ist die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21a UStG ebenfalls ausgeschlossen, da kein Schul- bzw. Hochschulunterricht erteilt wird. Zu beachten ist ferner, dass aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung der Leistung ein Vorsteuerabzug entfällt.
Sollte Alternativ die Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, ist von einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand auszugehen, da für die Teilnehmenden nachgewiesen werden müsste, dass die Teilnahme an der Veranstaltung auch im Einzelfall eine Leistung darstellt, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden ist.
Insofern plädieren wir für die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Alternativ fordern wir entsprechende Auffangregelungen zu schaffen, um die drohende Verteuerung der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege zu vermeiden.
Die Ergänzung von § 53 AO begrüßen wir als flexible und unbürokratische Regelung zur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen. Wir weisen aber darauf hin, dass diese Regelung, insbesondere im Hinblick auf die geplante Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit weitgehend ins Leere läuft, sofern kein Ausgleich für die in diesem Zusammenhang auflaufenden Mindereinnahmen erfolgt.