Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zum Entwurf der Umsatzsteuer-Richtlinien 2011

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zu-sammenarbeitenden Spitzenverbände danken für die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen der UStR 2011 Stellung nehmen zu dürfen.

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände danken für die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen der UStR 2011 Stellung nehmen zu dürfen.

 

Soweit die Änderungen die Freie Wohlfahrtspflege und ihre Einrichtungen

betreffen und zu Nachfragen bzw. zu erforderlichen Änderungen führen, soll darauf im Folgenden eingegangen werden.

 

zu Abschnitt 91, Absatz 7

 

Die Änderung des UStG mit Wirkung vom 01.01.2009, durch die nach der Gesetzesbegründung die Anpassung der USt-Befreiung an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union kostenneutral erfolgen sollte, hat das angestrebte Ziel nicht erreicht.

 

So waren u. a. bislang die von gemeinnützigen Körperschaften erbrachten HLA-Typisierungen, die im Rahmen der Vorbereitung einer Stammzellentnahme von Stammzellspendern erforderlich sind, gem. § 4 Nr. 16 c UStG befreit.

 

Durch die Gesetzesänderung kommt als einzige Befreiungsvorschrift § 4 Nr. 14 b) bb) UStG unter Bezugnahme auf § 95 SGB V in Betracht. Die Regelung scheidet aber aus, da die gemeinnützigen Körperschaften von den Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel keine Zulassung nach § 95 SGB V erhalten; denn die Zulassung nach den kassenärztlichen Bestimmungen werden nur an natürliche Personen oder Medizinische Versorgungszentren vergeben. Dies hat der Gesetzgeber offenbar übersehen.

 

Um das angestrebte Ziel einer kostenneutralen Umsetzung zu erreichen, die zudem eine Belastung des Krankenversicherungssystems mit Zusatzkosten vermeidet, ist eine Billigkeitsregelung erforderlich.

 

Wir empfehlen daher, Abschnitt 7 um folgenden Wortlaut zu ergänzen: Labordiagnostische Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften, die diese im Rahmen ihres Zweckbetriebs erbringen, sind von der Umsatzsteuer befreit, soweit ihnen die Zulassung gem. § 95 SGB V aus berufsrechtlichen Gründen verwehrt ist.

 

 

 

zu Abschnitt 91, Absatz 22

 

In Abschn. 91, Abs. 22, Satz 1, wird die veraltete Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ verwendet. Es bietet sich an, die geänderte Berufsbezeichnung „Gesundheitspfleger/-in“ und „Krankenpfleger/-in“ zu übernehmen.

 

zu Abschnitt 94, Absatz 3

 

In Abschn. 94, Abs. 3, Satz 3, wird das EuGH-Urteil vom 11.12.2008 (Rs C-407/07) zitiert. Ausgangspunkt des Urteils war Art. 13 Teil A Abs. 1 f) der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art 132 Abs. 1 f) RL 2006/112/EG). Danach sind unter den dort genannten Voraussetzungen Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder von der Umsatzsteuer befreit, sofern lediglich eine genaue Kostenerstattung durch die Mitglieder erfolgt. In dem zitierten Urteil geht es um einen Zusammenschluss von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Krankheitsfürsorge, der einigen der Mitglieder gegenüber Leistungen erbrachte und hierfür eine gesonderte Vergütung auf Basis der entstandenen Kosten erhielt. Der EuGH bejahte die Befreiung von der Umsatzsteuer.

 

Im gemeinnützigen Bereich findet diese Konstruktion sehr oft Anwendung, da sie Ressourcen schont. Die Einengung des Urteils auf die Leistungen von Ärzte- und Apparategemeinschaften an ihre Mitglieder halten wir daher für zu sehr einengend.

 

Da Art 132 Abs. 1 f) RL 2006/112/EG noch nicht in das UStG umgesetzt wurde, erkennen wir das Problem der Einbettung in die UStR. Wir empfehlen ansonsten, Abschnitt 103 hierfür zu verwenden und die wichtigsten Passagen des Urteils in einem gesonderten Absatz zu zitieren, oder alternativ einen neuen Abschnitt hierfür einzufügen, da das Urteil übergreifend wirkt.

 

zu Abschnitt 98, Absatz 2

 

Gemäß Abschnitt 98, Absatz 2, Satz 1, ist die Vergütung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des persönlichen Budgets gem. § 17 SGB IX nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze bei der erbringenden Einrichtung mit einzubeziehen.

 

Wir können die Intention der neuen Vorschrift nicht nachvollziehen. Es ist sozialpolitisch gewollt, dass das persönliche Budget zunehmend in Anspruch genommen wird. Eine höhere Inanspruchnahme der Betroffenen aus ihrem persönlichen Budget kann dazu führen, dass möglicherweise Leistungserbringer die Befreiungsvorschrift bei gleicher Leistung und gleichem hilfsbedürftigen Personenkreis nicht in Anspruch nehmen können, weil durch gesetzgeberische Maßnahmen das persönliche Budget steigt, während die mittelbaren Zuwendungen sinken.

 

Wir empfehlen daher, die aus unserer Sicht nicht nachvollziehbare Schlechterstellung der Leistungserbringer nicht umzusetzen.

 

 

 

zu Abschnitt 103, Absatz 14

 

Im Rahmen der Überarbeitung der UStR ist es aus unserer Sicht angebracht, auch das BFH-Urteil zu den Betreuungsvereinen vom 17.2.2009 (XI R 67/06) zu zitieren, in dem der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung aufgrund des EU-Rechts für Wohlfahrtsverbände bejahte.

 

Wir empfehlen, das BHF-Urteil zu den Betreuungsvereinen in Absatz 14 zu zitieren.

 

zu Abschnitt 150, Absatz 8

 

Die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind in hohem Maße von Zuschüssen der öffentlichen Hand abhängig. Daher ist die Frage, ob die Zuschüsse umsatzsteuerbar sind, von hoher Relevanz. Für die Beteiligten sind, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, die Grenzlinien zwischen echtem und unechtem Zuschuss kaum noch erkennbar. Hierzu tragen auch die Änderungen der UStR 2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung nicht bei.

 

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Zuschussgeber aus Gründen der eigenen Absicherung die Zuschüsse mit immer weiteren Bestimmungen hinsichtlich der Zweckbindung versehen, ohne dass sich etwas an der Tätigkeit der Wohlfahrtsverbände geändert hat. Weiterhin ist anzumerken, dass die Wohlfahrtsverbände aufgrund des hohen Anteils an Personalkosten Umsatzsteuerbelastungen nicht durch Vorsteuerbeträge kompensieren können, so dass eine Steuerverschärfung zu einer existentiellen Frage für die Wohlfahrtsverbände werden kann. Insbesondere die öffentliche Hand wird nicht in der Lage sein, zusätzlich zu den Zuschüsse die darauf entfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Die Wohlfahrtsverbände können angesichts ihrer finanziellen Lage nicht Aufgaben in dem bisherigen Umfang ausführen, wenn Zuschüsse mit Umsatzsteuer belegt werden.

 

Daher empfehlen wir zumindest eine Klarstellung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen für die Zukunft, die aus den UStR 2011 bislang nicht erkennbar ist. Zumindest bei Zuschüssen seitens der öffentlichen Hand an gemeinnützige Körperschaften ist aus unserer Sicht eine Regelung zugunsten einer Einordnung als nichtsteuerbare Zuschüsse empfehlenswert.

 

 

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