Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf einer Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung – GIGV)

Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung Stellung zu nehmen und geben dazu eine gemeinsame Stellungnahme ab.

Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen eine Förderung der Interoperabilität im Gesundheitswesen ebenso wie den ganzheitlichen Ansatz unter Einbezug von fachlichen Expertinnen und Experten. Bei der sektorenübergreifenden Koordinierung ist die Pflege als größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen allerdings explizit in die Prozessgestaltung einzubeziehen. Nur so kann das formulierte Ziel - dem die BAGFW sich vollumfänglich anschließt - einer nachhaltigen Verbesserung insbesondere auch der pflegerischen Versorgung weiter verbessert werden.

Die BAGFW begrüßt die in der Gesetzesbegründung formulierte Empfehlung, dass bei der Auswahl des Expertenkreises darauf zu achten ist, dass auch Fachkenntnisse im Bereich der Pflege zu berücksichtigen sind, hält sie aber nicht für verbindlich genug. Um die interprofessionelle und sektorenübergreifende Versorgung über vier Millionen Pflegebedürftiger in Deutschland zu verbessern, müssen die Leistungserbringerverbände der Pflege ebenfalls im IOP-Expertenkreis vertreten und auch als solche benannt und aufgezählt werden. Andernfalls würde der vorgelegte Referentenentwurf eine Vertretung von Leistungserbringerverbänden im Expertengremien dauerhaft ausschließen. Eine Benennung und Aufzählung ist umso bedeutender, da die bislang aufgeführten Vertreterinnen und Vertreter nicht über die notwendige Fachexpertise über digitale Versorgungsprozesse innerhalb pflegerischer Versorgungsstrukturen verfügen können.

Zu dem vorgelegten Konzept zeigt die BAGFW im Folgenden daher zwei Änderungsbedarfe auf mit der Bitte um Berücksichtigung.

Änderungsbedarf

In § 4 Absatz 4 (IOP-Expertenkreis) sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in der Aufzählung in einem separaten Punkt aufzuführen:

„Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Gruppen zusammen: 

1. Anwenderinnen und Anwender informationstechnischer Systeme, insbesondere die Gesellschaft für Telematik und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,

2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen,

3. Bundesländer,

4. fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,

5. Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbände,

6. die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

7. fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesundheitswesens sowie

8. wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisationen.“

Änderungsbedarf

In § 4 (IOP-Expertenkreis) Absatz 2 ist die Voraussetzung zur Ernennung auf Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Pflege zu ergänzen:

„Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum Personen, die über Fachwissen in Form von mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflege sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Expertinnen und Experten), für den IOP-Expertenkreis.“