Parlamentarisches Frühstück

7. Juni 2024
Das Foto ist eine Aufnahme vom Parlamentarischen Frühstück am 7.6.2024,MdB M. Klein-Schmeink, Evelin Schulz (BAGFW), Prof. Dr. R. Rosenbrock (BAGFW, DPWV), Ehsan Djafari (BKMO) und weitere Anwesende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), der Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen (BKMO) sowie aus Politik und Wissenschaft

MdB M. Klein-Schmeink, Evelin Schulz (BAGFW), Prof. Dr. R. Rosenbrock (BAGFW, DPWV), Ehsan Djafari (BKMO) und weitere Anwesende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), der Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen (BKMO) sowie aus Politik und Wissenschaft


Anspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen gesetzlich verankern - Sichere Verständigung als Grundvoraussetzung für gesundheitliche Versorgung

Sprachmittlung führt zur Stärkung gesundheitlicher Chancengleichheit. Sprachliche Verständigung ist ein bedeutender Faktor für das Gelingen von Teilhabe in der Einwanderungsgesellschaft.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen im SGB V zu verankern. BAGFW und BKMO begrüßen dieses Vorhaben mit Nachdruck. Zur Reduzierung gesundheitlicher Ungleichheiten  ist der Anspruch auf qualifizierte Sprachmittlung für Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse bei der gesundheitlichen Versorgung unabweisbar sinnvoll und notwendig. BAGFW und BKMO betonen dabei die Bedeutung eines partizipativen, inklusiven und diversitätssensiblen Ansatzes bei der Ausgestaltung und Umsetzung des Rechtsanspruchs. Ein solcher Anspruch soll dazu dienen, eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung für alle eingewanderte Menschen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe zu leisten. Die Verankerung des Anspruches auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen kann aber nur ein erster Schritt sein. Denn fehlende oder unzureichende Deutschkenntnisse dürfen auch keine Barriere beim Zugang zu Leistungen aus anderen Sozialgesetzbüchern darstellen. Der Anspruch auf Sprachmittlung muss insofern langfristig auch bei Leistungen nach SGB VI, VII, VIII, IX und XI gelten und sollte daher im Rahmen der Beantragung und Ausführung von Sozialleistungen ins SGB I und SGB X analog zum Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschen für hör- und sprachbehinderte Menschen aufgenommen werden,  so wie es die Wohlfahrtsverbände in einer Stellungnahme im Jahr 2020 bereits gefordert haben. Darüber hinaus müssen auch Menschen, die Anspruch auf gesundheitliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, einen gesicherten Anspruch auf Sprachmittlung erhalten; hier ist Sprachmittlung aktuell nur eine „Kann“-Leistung, die gesondert beantragt und bewilligt werden muss – diese Regelung ist keineswegs ausreichend.
 

Forderungspapier von BAGFW und BKMO