Vermerk: Reform der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Die Europäische Union untersagt Beihilfen aus staatlichen Mitteln, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen drohen. Mit der AGVO erlaubt die Europäische Kommission solche Beihilfen, die eindeutig mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehen und der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen dienen (etwa im Bereich von Beschäftigungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Arbeitnehmer).

Die   Europäische   Union   untersagt   Beihilfen   aus   staatlichen   Mitteln,   die   durch   die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen drohen. Mit der AGVO erlaubt die Europäische Kommission solche Beihilfen, die eindeutig mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehen und der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen dienen (etwa im Bereich von Beschäftigungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Arbeitnehmer).
In der Praxis kommt die AGVO etwa bei der Umsetzung zahlreicher Programme des Europäischen Sozialfonds (ESF), wie etwa der Partnerschaftsrichtlinie „<link http: www.bagfw-esf.de rueckenwind>R<link http: www.bagfw-esf.de rueckenwind>ückenwind - Für die <link http: www.bagfw-esf.de rueckenwind>Beschäftigten in der Sozialwirtschaft“, zur Anwendung. Das Programm „Rückenwind“ wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam verwaltet.
Reform der AGVO
2013 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die Überarbeitung der AGVO aus dem Jahr 2008 vorgelegt. Die BAGFW hat diesen Prozess intensiv begleitet. Besonders problematisch war aus Sicht der BAGFW die Absicht der Europäischen Kommission, im Bereich der Ausbildungsbeihilfen die Personalkosten und die allgemeinen indirekten Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gesamtkosten) nicht mehr als beihilfefähige Kosten zu berücksichtigen.
Wenn dieser Vorschlag durchgesetzt worden wäre, hätte dies für Projektträger zu einer doppelten finanziellen Belastung geführt: Einerseits die Übernahme der Personalkosten für die Teilnehmenden (Lohnfortzahlung) und aufgrund der Nichtanrechenbarkeit von Freistellungskosten das Einbringen von weiteren Barmitteln als Kofinanzierung. Schlimmstenfalls wäre dadurch die Fortführung von ESF-Programmen, wie zum Beispiel „Rückenwind“, nicht mehr möglich gewesen. Allein für das Rückenwind-Programm hätten Freistellungskosten in Höhe von 21,4 Mio. € aufgebracht werden müssen.
Erfolgreiche Interessenvertretung
Die BAGFW hat sich sowohl an der ersten (siehe  <link uploads tx_twpublication>S<link uploads tx_twpublication>tellungnahme vom 26.06.2013) als auch an der zweiten Konsultation der Europäischen Kommission (siehe gemeinsame <link uploads tx_twpublication stn_dgb-bda-bagfw_agvo_140127.pdf>S<link uploads tx_twpublication stn_dgb-bda-bagfw_agvo_140127.pdf>tellungnahme von DGB, BDA und BAGFW vom 27.01.2014) beteiligt und sich für eine Beibehaltung der derzeitigen Förderbedingungen eingesetzt. Es wurden mehrere Gespräche mit der federführenden Generaldirektion Wettbewerb geführt sowie mit der ebenfalls beteiligten Generaldirektion Beschäftigung der Europäischen Kommission. Zusätzlich wurde das Bundeswirtschaftsministerium um Unterstützung ersucht. Außerdem wurde das Anliegen der BAGFW unterstützt durch eine Parlamentarische Anfrage von Elisabeth Schroedter und einen fraktionsübergreifenden Brief der Europaabgeordneten Jens Geier, Constanze Krehl, Bernd Lange, Elisabeth Schroedter und Michael Theurer an den zuständigen Wettbewerbs- kommissar Almunia.
In der am 21. Mai 2014 angenommenen neuen AGVO sind die Personalkosten für alle Unternehmen (die Kommission wollte zunächst eine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen) nun wieder vollumfänglich als anrechenbare Kosten berücksichtigungsfähig (vgl. Artikel 21 Absatz 3 (d) der  <link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf>V<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf>erordnung Nr. 651/2014 der Kommission, veröffentlicht im <link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf>Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Juni 2014). Somit haben die Projektträger nun Planungssicherheit  und  können  auch  in  Zukunft  ESF-Projekte  weitestgehend  in  der bisherigen Form fortführen.