Stellungnahme der BAGFW zum Apothekenreformgesetz

Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform
  1. Einleitung und zusammenfassende Bemerkungen

Die BAGFW bedankt sich für die Einladung zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform. Grundsätzlich geht der Gesetzentwurf aus Sicht der BAGFW in die richtige Richtung. Die BAGFW nimmt zu diesem Gesetz aus versorgungspolitischer Perspektive Stellung. Die Flexibilisierung des Angebots, der Öffnungszeiten und des Einsatzes von Personal kann zu einer Stärkung der Vor-Ort-Apotheken führen, die insbesondere im strukturschwachen ländlichen Raum dringend geboten ist. Das Ziel des Referentenentwurfs, die Impfquoten zu steigern, wird von der BAGFW ebenfalls unterstützt. In diesem Zusammenhang setzt sich die BAGFW dafür ein, dass künftig auch Pflegefachkräfte mit Qualifikationsniveau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Totvakzinen berechtigt sein sollen und dafür die gleiche Vergütung wie Apotheker:innen erhalten sollten.

 

  1. Zu den Punkten im Einzelnen

Artikel 1: Änderung des Apothekengesetzes

§ 2 Absätze 4 Nummer 2 und Absatz 5: Erleichterung des Betriebs von Filialapotheken

Die Aufhebung der Regelung, dass Filialapotheken in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander liegen müssen, kann zur dringend erforderlichen Verbesserung der Apothekenversorgung im ländlichen, oftmals strukturschwachen Raum führen. Dazu kann auch die Regelung beitragen, dass der/die Betreiber:in von Filialapotheken nur die Hauptapotheke persönlich leiten muss und im Übrigen Filialapotheken auch in Teilzeit geleitet werden können. Dies trägt dem Fachkräftemangel Rechnung.

§ 16a ApoRG i.V. § 17 Absatz 4 ApoBetrO: Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheken in Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung

Eine Flexibilisierung der Vorschriften zu Anforderungen an die Eröffnung von bis zu zwei Zweigapotheken sowie die Flexibilisierung der Anforderungen für den Betrieb, wie die Möglichkeit zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Haupt- oder Filialapotheke mit anschließender Auslieferung an die Patient:innen, sind im Grundsatz zu begrüßen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass im überversorgten städtischen Bereich noch mehr Apotheken eröffnet werden. Um die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern, sollte neben der Möglichkeit zur Zweigapotheke auch stärker über die Versorgung durch Abgabenautomaten nachgedacht werden.

§ 21 Absatz 2 i.V. mit § 132e SGB V: Erweiterung der Berechtigung zu Schutzimpfungen durch Apotheker:innen

Der Berechtigung von Apotheker:innen zur Impfung über die Grippen- und Coronaschutzimpfung bei Personen über 18 Jahre hinaus stehen keine Einwände gegenüber, solange durch entsprechende Schulungen sichergestellt ist, dass
Apotheker:innen im Notfall bei Impfreaktionen adäquat handeln können. Die BAGFW spricht sich im Übrigen dafür aus, dass auch Pflegefachkräfte mit Qualifikationsniveau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Totvakzinen berechtigt sein sollen. Pflegefachkräfte sollten dabei die gleiche Vergütung für Schutzimpfungen erhalten wie Apotheker:innen.

§ 23 Absatz 1: Flexibilisierung der Dienstbereitschaftszeiten der Apotheken

Bisher war geregelt, dass sich Apotheken bei ständiger Dienstbereitschaft für bestimmte Zeitfenster nach Mitternacht bis zum frühen Morgen, nach Feierabend, am Samstag ab nachmittags sowie an Sonn- und Feiertagen von der Dienstbereitschaft befreien lassen mussten. Die Neuregelung sieht nun vor, dass Apotheken während der ortsüblichen Geschäftsöffnungszeiten erreichbar sein müssen, aber ihre Öffnungszeiten in diesem Zeitraum flexibel gestalten können. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. So müssen Apotheken montags bis freitags grundsätzlich sieben Stunden geöffnet haben. Die meisten Apotheken haben ohnehin längere Öffnungszeiten. Es ist aber Vorkehr zu treffen, dass die flexibilisierten Öffnungszeiten nicht zur Mehrbelastung der Beitragszahlenden führen.

Artikel 8: Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 3 Umwidmung eines Teils der pharmazeutischen Dienstleistung für Notdienst

Die teilweise Umwidmung des Vergütungsvolumens für die pharmazeutische Dienstleistung zu Gunsten einer besseren Finanzierung des Notdienstes wird von der BAGFW nachdrücklich begrüßt. Gesondert als pharmazeutische Dienstleistung honoriert wurden seit Inkrafttreten des Apotheken-Vor-Ort-Gesetzes Medikamentenanalyse und -management, Gesundheitsberatung und die Erfassung von Gesundheitsparametern, mithin Leistungen, die Apotheken gegenüber Versicherten ohnehin erbringen müssen und die somit aus Patient:innensicht keinen Mehrwert darstellen, jedoch den Geldbeutel der Beitragszahlenden wegen der zusätzlichen Vergütung pro abgegebener Packung belasteten. Ausweislich der Begründung wird der in der GKV bereitzustellende Betrag für diese Leistung nicht ausgeschöpft. Angesichts der Finanzlage der GKV wird angeregt, das gesamte Volumen für diese Dienstleistung umzuschichten.