Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)

Die BAGFW bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Entwurf der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen v. 25.5.2016. Die Abgabefrist einer Stellungnahme ist leider sehr kurz, weshalb sich die Verbände auf einige, wenige Aspekte beschränken müssen.

·         Vorbemerkung

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Entwurf der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) vom 25.05.2016. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist leider sehr kurz, weshalb sich die Verbände auf einige, wenige Aspekte beschränken müssen.

 

Grundsätzlich ist die BAGFW der Ansicht, dass es im Sinne einer weitgehenden inklusiven Förderung keine Sondermaßnahmen im Bereich Arbeitsmarktintegration für Flüchtlinge geben soll und dass diese so weit wie möglich mit den vorhandenen Regelinstrumenten frühzeitig gefördert werden sollen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Flüchtlinge – in erster Linie durch ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an Sprach- und Integrationskursen - darauf vorbereitet werden, an den Regelangeboten der Arbeitsförderung teilzunehmen und die Regelinstrumente bedarfsgerecht weiterentwickelt und flexibilisiert werden. Während des Asylverfahrens können sich auch Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anbieten, weil sie eine Möglichkeit bieten, den häufig monotonen Alltag in der Erstaufnahmeeinrichtung tagesstrukturierend zu gestalten und für die Gemeinschaft sinnvolle Aufgaben zu verrichten. Sich zu engagieren, das eigene Umfeld mitzugestalten und eventuell Kontakt zur einheimischen Bevölkerung zu bekommen, kann eine wichtige psychosoziale Unterstützung für Flüchtlinge darstellen. Die Möglichkeit, mit der dafür gezahlten Aufwandsentschädigung die eigenen finanziellen Mittel etwas aufzubessern, ist nach den Erfahrungen mit der Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten gem. Asylbewerberleistungsgesetz für viele Flüchtlinge willkommen, solange das Beschäftigungsverbot besteht (siehe auch das Positionspapier „Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge“ der BAGFW vom 02.05.2016).

 

Bei der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des geplanten Arbeitsmarktprogramms sind den Verbänden diese Punkte besonders wichtig:

 

 

 

 

·         Freiwilligkeit der Arbeitsgelegenheit /keine Pflicht zur Wahrnehmung

 

Die Pflicht zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit lehnt die BAGFW ab. Vielmehr soll den geflüchteten Menschen mit den Arbeitsgelegenheiten eine Betätigung auf freiwilliger Basis angeboten werden. Die Überprüfung der Integrationsbereitschaft mit dem Instrument der Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) würde eine Wiederholung der Fehlanwendung der Arbeitsgelegenheiten bedeuten, wie sie bei der Einführung des Instruments im SGB II stattgefunden hat. Damals wurde das Instrument zur Überprüfung der Arbeitswilligkeit von SGB II-Empfängern benutzt. In diesem Zusammenhang sehen es die Verbände auch besonders kritisch, dass die Maßnahmenträger in dem geplanten Arbeitsmarktprogramm vertraglich verpflichtet werden sollen, sanktionsbelastete Informationen unverzüglich weiterzugeben.

 

Die BAGFW fordert in diesem Zusammenhang die gemäß Asylbewerberleistungsgesetz bestehende Verpflichtung zur Annahme der Arbeitsgelegenheit ebenso abzuschaffen wie die mit einer unbegründeten Ablehnung einhergehenden Sanktionen bzw. Leistungskürzungen.

 

 

·         Vorrang von Angeboten der Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration
sicherstellen

 

Laut Richtlinienentwurf sollen weiterführende Integrationsmaßnahmen Vorrang vor einer Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit des Programms haben. Die Wohlfahrtsverbände plädieren dringend dafür, dass sichergestellt wird, dass die vorrangigen Angebote schon während des Asylverfahrens tatsächlich verfügbar sind , darunter insbesondere die Integrationskurse und Maßnahmen der Arbeitsförderung wie etwa betriebsnahe Kompetenzfeststellungsverfahren oder die im Zuge des Entwurfs eines Integrationsgesetzes neu zugänglich werdenden Angebote der Ausbildungsförderung und Ausbildungsvorbereitung für junge Menschen. Die vorrangigen Angebote müssen so ausgebaut werden, dass sie dem tatsächlichen Bedarf entsprechend verfügbar sind. Notwendig ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit (ggf. auch in Kooperation mit Dritten) die nötigen Beratungsangebote zur Auswahl der passenden Förderleistungen in Abstimmung mit den geflüchteten Menschen anbieten kann. Insbesondere beim Angebot der Integrationskurse gibt es noch viel zu viele Förderlücken und lange Wartezeiten.

 

Die BAGFW fordert, dass alle Schutzberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis und Geduldete von Anfang an Zugang zur Arbeitsförderung nach SGB II und SGB III und Ausbildungsförderung gemäß BAföG und BAB haben sollten. Für Asylbewerber/innen gilt, dass sie Zugang zu diesen Leistungen erhalten sollten, wenn das Asylverfahren nicht in einer angemessenen Frist von sechs Monaten nach Einreise abgeschlossen wird (siehe „Aktuelle Standortbestimmung der BAGFW zu den Herausforderungen der Aufnahme und Integration von Geflüchteten“ Stand: Dezember 2015).

 

 

·         Öffnung des Programms für weitere Asylberechtigte

 

Von einer Teilnahme am Programm sollen nach dem vorliegenden Richtlinienentwurf Personen aus so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ und vollziehbar ausreisepflichtige Personen ausgenommen werden. Die BAGFW plädiert dafür, auch Asylsuchende aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten und Geduldeten eine Teilnahmemöglichkeit - auf freiwilliger Basis - zu eröffnen. Das kann helfen, Ausgrenzung und damit einhergehenden Konflikten vorzubeugen.

 

 

·         Angebote für Eltern unterbreiten

 

Die individuelle Teilnahmedauer ist mit wöchentlich bis zu 30 Stunden festgelegt. Um den Bedürfnissen von Flüchtlingen mit Kindern besser Rechnung zu tragen, sollten Teilzeitangebote in der Richtlinie explizit berücksichtigt werden. Geflüchtete Kinder sollen vorrangig in den Regelangeboten der Kindertagesbetreuung gefördert werden. Ergänzend dazu müssen jedoch auch Kinderbetreuungsangebote in externen Arbeitsgelegenheiten angeboten und finanziert werden, damit Mütter und Väter einen Zugang zu den Maßnahmen erhalten.

 

 

·         Programmvorgaben verändern

 

Das Programm ist verwaltungsaufwändig, weil Vielfachzuständigkeiten und Parallelstrukturen eingezogen werden. Standardisierte Vorgaben und komplizierte Abläufe sind nicht förderlich, um ein sinnstiftendes und arbeitsmarktintegratives Angebot an Arbeitsgelegenheiten bereitzustellen. So ist keine Möglichkeit für gemeinnützige Träger vorgesehen, „externe Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ direkt bei der Arbeitsagentur zu beantragen; sie können lediglich Vorschläge für einen Antrag der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde einreichen, die sich wiederum mit ihrem Antrag an die örtliche Arbeitsagentur wendet. Die für die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden haben im Unterschied zu den Arbeitsagenturen und Jobcentern jedoch nur wenig Erfahrung damit, arbeitsmarktintegrative Beschäftigungsangebote zu planen. Deshalb sollte es für gemeinnützige Träger möglich sein, externe Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen direkt bei der Arbeitsagentur zu beantragen. Den freien Trägern sollte zudem die Möglichkeit eröffnet werden, inklusive Arbeitsgelegenheiten anzubieten, d.h. auch Konzepte realisieren zu können, bei denen Flüchtlinge gemeinsam mit Arbeitssuchenden (aus dem Rechtskreis SGB II) an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen und gemeinsam lernen. Die vorgesehenen Maßnahmenkostenpauschalen in Höhe von 85 Euro für Plätze in internen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bzw. 250 Euro für Plätze in einer externen Flüchtlingsintegrationsmaßnahme sind einheitlich und damit zu wenig flexibel gestaltet. Je nach Trägerkonzept können im Einzelfall höhere Maßnahmenkostenpauschalen notwendig sein, etwa wenn die Arbeitsgelegenheit in kleinen Gruppen mit einer sozialpädagogischen Betreuung ausgestattet oder ein ergänzendes Sprachförderangebot bereitgestellt werden soll. Aufwendungen der Träger zur Ansprache und Vorauswahl der Teilnehmenden sowie die Planung der Arbeitsgelegenheiten sollen gemäß Richtlinienentwurf nicht vergütet werden; dies ist bei der Bemessung der Maßnahmenkostenpauschalen jedoch zu berücksichtigen. Die maximale individuelle Teilnahmedauer beträgt sechs Monate. Wie bei früheren kurzfristigen Arbeitsgelegenheiten gem. SGB II werden die Maßnahmen so wenig Nutzen für die Teilnehmenden bringen. Die individuelle Teilnahmedauer sollte dringend flexibilisiert und verlängert werden können, insbesondere um individuelle Teilnehmerwünsche und die Dauer des Asylverfahrens berücksichtigen zu können. Das Kriterium der Zusätzlichkeit der Arbeiten darf in der Praxis nicht dazu führen, dass die Arbeiten sinnentfremdet werden. Außerdem sollte im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten eine sozialpädagogische Begleitung und ergänzende Sprachförderung angeboten werden, damit die Teilnehmenden individuell unterstützt werden können.

 

 

·         Mehraufwandsentschädigung

 

Der Entwurf eines Integrationsgesetzes sieht vor, die Mehraufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde auf 80 Cent die Stunde abzusenken, um den Mehraufwand, der in Aufnahmeeinrichtungen entsteht, realistischer abzubilden. Zur Umsetzung des Arbeitsmarktprogramms ist jedoch regelhaft auch für externe Arbeitsgelegenheiten vorgesehen, lediglich 80 Cent pro Stunde auszuzahlen und höhere Aufwendungen nur gegen Nachweis zu erstatten. Die Wohlfahrtsverbände plädieren dafür, auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei dem Betrag von zumindest 1,05 Euro für alle Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und diesem Programm zu bleiben.