Stellungnahme der BAGFW zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zu § 4 Nr. 21 durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025

Die Wohlfahrtsverbände bieten vielfältige Bildungsangebote an, die von der Berufsausbildung bis zur Freizeitgestaltung reichen. Einige dieser Angebote sind nach aktueller Gesetzeslage von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, was zu erheblichen bürokratischen Herausforderungen führen kann. Wir bitten um Klarstellung und Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen.

Stellungnahme

der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zu § 4 Nr. 21 durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025

Die BAGFW dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegenheit wahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Entwurf eines UStAE einzubringen.

Einige Bedenken hatten wir bereits mit Stellungnahme vom 24.5.2024 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 eingebracht. 

Die Wohlfahrtsverbände führen satzungsgemäß ein sehr vielfältiges Bildungsangebot durch, das u. a. die Berufsausbildung (z. B. Ausbildung zum Notfallsanitäter), die ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Ausbildung ehrenamtlicher zur qualifizierten Begleitung kranker und alter Menschen) oder den Erwerb von Kenntnissen „lebensrettende Sofortmaßnahmen“ zum Erwerb eines Pkw-Führerscheins zum Gegenstand hat. Diese Bildungsangebote werden in einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen angeboten, die aber nicht zwingend auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem Gewerbe ausgerichtet sind, da sie auch andere Leistungen, wie z. B. den häuslichen Pflegedienst, den Rettungsdienst oder den Hausnotrufdienst erbringen.

So finden z.B. in unseren Seniorenbegegnungsstätten und Alten- und Pflegeeinrichtungen Kurse statt, die keine auf eine Berufsausübung gerichtete Aus- und Weiterbildung beinhalten. Diese Angebote dienen vielmehr der Information, der Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe hilfebedürftiger Menschen (z.B. Mal- und Bastelkurse). Sie sind nach ihrer thematischen Zielsetzung und Ausrichtung der Freizeitgestaltung zuzuordnen und nach der Gesetzesbegründung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Unsere Bedenken betreffen weitere Seminarangebote, wie die Durchführung von Seminaren der Inlandsfreiwilligendienste, die ihre Teilnehmenden nicht zwingend auf einen Beruf vorbereiten, sondern vorrangig der erforderlichen Selbstreflektion der Teilnehmenden dienen sollen.

Dies dürfte auch für gemeinnützige Einrichtungen gelten, die u.a. bislang umsatzsteuerfreie Kurse für Sofortmaßnahmen am Unfallort anbieten, daneben aber auch z.B. ein Altenheim und/oder einen Rettungsdienst betreiben, da diese nicht in ihrer Gesamtheit Bildungsleistungen anbieten, sondern dies nur ein Teilbereich von mehreren ist.

Sollte alternativ die Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, ist von einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand auszugehen, da für die Teilnehmenden nachgewiesen werden müsste, dass die Teilnahme an der Veranstaltung auch im Einzelfall eine Leistung darstellt, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden ist.

Es bestand der politische Wille, dass alle Leistungen, die bislang nach § 4 Nr. 21 UStG befreit waren, auch künftig umsatzsteuerbefreit sein sollen. Dies ist weder durch die Neuformulierung noch durch das BMF-Schreiben gewährleistet. 

Aufgefallen ist, dass unter dem Abschnitt 4.21.1 (5) Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung die Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter die Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter nicht mehr extra genannt werden, was vorher im Abschnitt 4.21.2 (3) aber der Fall war. Es findet sich lediglich unter dem neuen Abschnitt 4.21.5 (3) und dem Abschnitt 4.21.7 (5) UStAE-Entwurf der Verweis auf die Durchführung von Integrationskursen. Hier bitten wir um Klarstellung und Aufnahme des alten Abschnittes in den neuen UStAE. Unter Abschnitt 4.21.5 Absatz (3) UStAE-Entwurf sollten neben den Integrationskursen nach § 42 AufenthG auch die Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG erwähnt werden. Ebenso würde es sehr zur Klarheit und zum Bürokratieabbau führen, wenn die AZAV-Trägeranerkennungen nach § 178 SGB III ebenfalls als Bescheinigung für AMDL geförderte Maßnahmen gelten würden. 

Des Weiteren bitten wir um Klarstellung, ob es sich bei der Umsatzsteuerbefreiung um eine Pflicht oder ein Wahlrecht handelt. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass durch die Nicht-Beantragung einer Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde automatisch zur Umsatzsteuerpflicht kommt und damit der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen in Anspruch genommen werden kann. Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang die Klarstellung, ob die Finanzverwaltung ein Antragsrecht zur Ausstellung einer Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde für die Bildungseinrichtung hat oder nicht.