Stellungnahme der in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände zum Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Stand 25.10.2006)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1BvR 1054/01) ausgeführt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten bei konsequent der Suchtbekämpfung dienender Ausgestaltung zulässig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1BvR 1054/01) ausgeführt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten bei konsequent der Suchtbekämpfung dienender Ausgestaltung zulässig ist. In ihrem Beschluss vom 22. Juni 2006 sprechen sich die Regierungschefs der Länder dafür aus, das staatliche Lotteriemonopol zu erhalten und auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter zu entwickeln. Zur Begründung führen sie aus, dass das staatliche Monopol notwendig und geeignet ist, um die auch vom Bundesverfassungsgericht autorisierten ordnungsrechtlichen Ziele, nämlich die Eindämmung und Kanalisierung der Wett- und Spielsucht sowie Bekämpfung von Folge- und Begleitkriminalität, wirksam zu realisieren. Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeitenden Spitzenverbände unterstützen die Länder in ihrer Entscheidung, das staatliche Wettmonopol aufrechtzuerhalten und das Spielrecht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 anzupassen. Der dazu vorgelegte Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen wird deshalb nachdrücklich begrüßt; die dort vorgesehenen Regelungen sind aus unserer Sicht geeignet, das Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.

 

Die ARD-Fernsehlotterie und die Aktion Mensch-Lotterie (ZDF) haben als gemeinnützige Soziallotterien sich zur Aufgabe gemacht, die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen, von Kindern und Jugendlichen, von älteren Menschen sowie von solchen, die gesellschaftlich benachteiligt werden, nachhaltig zu verbessern. Durch die Förderung konkreter Projekte soll die Entwicklung gemeinsamer gesellschaftlicher Zukunftsperspektiven und -konzepte unterstützt und ein Beitrag zu einer solidarischen Gesellschaft geleistet werden. Die Teilnahme an diesen Soziallotterien erfolgt deshalb nicht in erster Linie zur Befriedigung eigensüchtigen Gewinnstrebens, sondern ist primär altruistisch motiviert. Suchtpotential dürfte von diesen Soziallotterien sicher nicht ausgehen.

 

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeitenden Spitzenverbände bitten deshalb darum, die im Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland enthaltenen Einschränkungen im Bereich Werbung, Fernsehwerbung und Internetverkauf zu überprüfen. Die gesellschaftspolitisch wichtige Arbeit der Soziallotterien darf nicht behindert werden. In diesem Zusammenhang nehmen wir Bezug auf die Stellungnahmen der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e. V. und der Deutschen Fernsehlotterie gGmbH (ARD-Fernsehlotterie) und bitten um Berücksichtigung der dort vorgetragenen Anliegen.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Absatz 3) zugelassen werden. Die Lotterie „GlücksSpirale“ fördert - ebenso wie die ARD-Fernsehlotterie und die Aktion Mensch-Lotterie - gemeinnützige Projekte vor allem des Deutschen Olympischen Sportbundes, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege. Diese - dritte - Soziallotterie würde existentiell gefährdet, sollte für sie nicht ebenfalls eine Ausnahme vom Verbot der Fernsehwerbung gemäß § 5 Absatz 3 in der Erlaubnis vorgesehen werden. Auch dieses Anliegen bitten wir zu berücksichtigen.