BAGFW-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

Die BAGFW begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfes, Eltern und Kinder in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu entlasten und die Unterhaltsheranziehung zu vereinheitlichen. Auch die weiteren Ziele, den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung auf den Berufsbildungsbereich und das Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bzw. eines anderen Leistungsanbieters auszudehnen und die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zu entfristen sowie die Einführung eines Budgets für Ausbildung begrüßt die BAGFW ausdrücklich. Mit dem Gesetzentwurf wird zudem die durch den Systemwechsel bedingte „Rentenlücke“ von Menschen mit Behinderungen, die in stationären Einrichtungen leben und Renten beziehen, geschlossen und die Rolle der Integrationsämter bezüglich der Arbeitsassistenz klargestellt.

 

Zu den vorgeschlagenen Änderungen nimmt die BAGFW im Einzelnen wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 1

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

 

Zu Ziffer 2

§ 41 SGB XII

 

Die BAGFW begrüßt, dass mit der geplanten Änderung nun klargestellt ist, dass auch Menschen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben, ohne dass die dauerhafte Erwerbsminderung geprüft werden müsste. Menschen, die während der Zeit, in der sie eine betriebliche Ausbildung durchlaufen, ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, werden diesem Personenkreis gleichgestellt, was sachgerecht ist, da das Budget für Ausbildung eine Alternative zur beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich einer WfbM darstellt.

 

Zu Ziffern 3 und 4

§§ 43, 94 SGB XII in Verbindung mit § 138 SGB IX sowie § 94 Abs. 2 SGB IX

 

Die BAGFW bewertet die vorgesehenen Änderungen der §§ 43 und 94 SGB XII in Verbindung mit § 138 SGB IX als sehr positiv, da diese Regelungen einen deutlichen Beitrag zur Entlastung der Angehörigen darstellen, indem die Freigrenze von 100.000 Euro für das Jahresbruttoeinkommen nun für alle Leistungen des SGB XII gilt und auch der Beitrag von 32,08 Euro von Eltern volljähriger Menschen mit Behinderungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 138 Absatz 4 SGB IX aus Gründen der Gleichbehandlung entfällt.

 

Wegen des Wegfalls des sechsten Kapitels des SGB XII zum 01.01.2020 und des Inkrafttretens der Vorschriften des zweiten Teils des SGB IX ist § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zum 01.01.2020 wie folgt redaktionell anzupassen: „§ 53“ wird durch „§ 99 SGB IX“ ersetzt. Die Worte „dem Sechsten und“ sind zu streichen.

 

Zu Ziffer 5

§ 140 SGB XII

 

Der neue § 140 SGB XII schließt die sog. „Rentenlücke“, die einmalig bei der Systemüberleitung im Januar 2020 bei Menschen entsteht, die in bisherigen stationären Einrichtungen leben (ab 01.01.2020 in besonderen Wohnformen). Damit wird der Verwaltungsaufwand gemindert und der Systemübergang für die betroffenen Menschen einfacher gestaltet.

 

 

Zu Artikel 2

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

 

Zu Ziffer 2 b)

§ 32 Absatz 6 (neu) SGB IX

 

Die vorgeschlagene Entfristung der EUTB wird von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Etablierung einer qualitativ hochwertigen Beratungslandschaft für Menschen mit Behinderungen bewertet, die die Betroffenen im gegliederten System der sozialen Sicherung dauerhaft und nachhaltig unterstützen kann. Wir begrüßen die Aufstockung der Fördersumme von gegenwärtig 58 Mio. Euro jährlich auf 65 Mio. ab dem Jahr 2023, geben allerdings zu bedenken, dass für eine flächendeckende Beratungsinfrastruktur eine höhere Fördersumme erforderlich ist. Um eine zukunftsfähige unabhängige Teilhabeberatung zu etablieren, sollte der Gesetzentwurf auch eine Dynamisierung entsprechend der zu erwartenden Steigerungen bei den Personal- und Sachkosten vorsehen.

 

 

 

Zu Ziffer 3

§ 60 Absatz 2 c) Nr. 8 (neu) SGB IX

 

Dieser Passus stellt klar, dass der Personalschlüssel anderer Leistungsanbieter sich am Bedarf der Leistungsberechtigten orientieren muss. Da § 9 Abs. 3 WVO oft dahingehend missverstanden wird, dass der hier normierte Personalschlüssel für alle Werkstätten verbindlich sei, ist dieser Klarstellung ein guter Schritt. Allerdings wird diese Öffnung durch die Vorgabe, dies sei nur bei Leistungen anderer Leistungsanbieter möglich, sofern diese ihre Leistungen ausschließlich in betrieblicher Form erbringen, durch den Gesetzgeber dann wieder eingeschränkt.

 

Die BAGFW hält es nicht für ausreichend, diese Klarstellung nur für die anderen Leistungsanbieter in betrieblicher Form vorzunehmen. Vielmehr sollte auf gesetzlicher Ebene – und nicht nur auf Ebene der Werkstätten-Verordnung – ausdrücklich geregelt werden, dass der Personaleinsatz bei der Teilhabe am Arbeitsleben sich stets am Bedarf der Leistungsberechtigten zu orientieren hat.

 

Zu Ziffer 4

§ 61 Budget für Ausbildung (neu)

 

Zu Absatz 1 (neu)

 

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf führt die Bundesregierung ein Budget für Ausbildung ein. Dafür haben sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege seit langem eingesetzt. Allerdings setzt der Gesetzgeber im Regelungsentwurf die Hürden so hoch, dass die Gefahr besteht, dass dieses Instrument nur wenigen Menschen mit Behinderungen offen stehen wird: Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung. Diese Voraussetzung führt dazu, dass das Budget für Ausbildung nur für leistungsstärkere Menschen mit Behinderungen in Frage kommt, die ohnehin schon Chancen auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

 

Die BAGFW lehnt diese hohen Zugangshürden ab und fordert stattdessen ein niedrigschwelliges Budget für Ausbildung/berufliche Bildung (und auch für Arbeit), das allen Menschen mit Behinderungen einen Zugang zu Ausbildung/beruflicher Bildung auch unabhängig von der WfbM ermöglicht.

 

Ein in diesem Sinne definiertes Budget für Ausbildung/berufliche Bildung wird unter Punkt II. „Wesentlicher Inhalt des Entwurfes“ S. 19 unten aufgegriffen, indem auf die Möglichkeit der Teilnahme an der beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter im Rahmen eines betrieblichen Angebotes hingewiesen wird. Diese Möglichkeit ist jedoch bisher nicht unter § 61a abgebildet. § 61a Absatz 1 ist aus Sicht der BAGFW entsprechend zu ergänzen:

 

 

 

Vorschlag:

Ein Budget für Ausbildung/berufliche Bildung erhalten auch nach § 57 anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die (noch) keine reguläre Ausbildung absolvieren können und nach der Schule nicht in eine WfbM wechseln möchten, als Leistungen der beruflichen Bildung im Rahmen betrieblicher Angebote.

 

Die BAGFW regt an, dem Vorschlag der Länder in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (Drucksache 196/19 Beschluss) zu folgen und das Budget für Ausbildung auch für einen nach Landesrecht geregelten anerkannten (dualen) Ausbildungsgang oder für andere Tätigkeiten und Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung (z. B. Teilqualifizierungen) in privaten oder öffentlichen Betrieben oder in Dienststellen zu ermöglichen.

 

Zu Absatz 2 (neu)

 

Der Regelungsvorschlag zur finanziellen Ausstattung des Budgets für Ausbildung orientiert sich am Budget für Arbeit nach § 60 SGB IX und ist grundsätzlich zu begrüßen.

 

Allerdings sollte Absatz 2 unmissverständlich einen Anspruch auf individuell bedarfsgerechte Leistungen zur Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz beschreiben.

Daher ist er, wie beim Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX), um den folgenden Satz zu ergänzen: „Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.“

 

Die BAGFW weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass ihrer Auffassung nach für die Leistungen „Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz“ und „Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz“ die Entwicklung und Etablierung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards erforderlich ist und bietet hierbei ihre Unterstützung an.

 

Zu Absatz 3 (neu)

 

Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Ausbildung kann – so der Referentenentwurf – auch von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen. Dies sollte nach Auffassung der BAGFW ausschließlich unter dem Vorbehalt der individuellen Bedarfsdeckung und vor allem der Zustimmung durch die Leistungsberechtigten erfolgen.

 

Zu Absatz 4 (neu)

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass die Leistungsträger in die Pflicht genommen werden, Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zu unterstützen.

 

 

Zu Ziffer 6

§§ 94 Abs. 2 und 138 Abs. 4 SGB IX

 

Siehe die obigen Ausführungen zu Artikel 1, Ziffern 3 und 4.

 

Zu Ziffer 7

§ 142 Absatz 3 SGB IX

 

Die BAGFW unterstützt, dass § 142 Abs. 3 SGB IX aufgehoben wird.

 

Zu Ziffer 8

§ 185 b) SGB IX

 

Die BAGFW bewertet die vorgeschlagene Regelung, nach der die Kosten für die notwendige Assistenz von den Integrationsämtern zu übernehmen sind ausdrücklich als positiv und regt an, perspektivisch eine veränderte Verteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern auszuloten.

 

 

Zu Artikel 3

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

 

Grundsätzlich wird von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege die Vermutung unterstützt, dass das Gesamteinkommen der unterhaltsverpflichteten Person unter 100.000 € liegt. Da dies eine Folgeänderung ist, muss § 27 Abs. 2 BVG wie § 94 Abs. 2 SGB XII angepasst werden (siehe Artikel 1 zu Ziffern 3 und 4).