Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf einer Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Verbänden am 20.07.2016 den Entwurf einer Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen zugesandt und zur Stellungnahme eine Frist bis zum 17.08.2016 eingeräumt.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die geplante Einführung eines niedrigschwelligen partizipativen Schlichtungsverfahrens und dass die Bundesregierung die notwendigen Folgeänderungen zum BGG zügig umsetzen will. Die BAGFW nimmt zu den folgenden ausgewählten Punkten Stellung:

 

 

Zu Artikel 1

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleich-stellungsgesetzes und ihr Verfahren (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung – BGSV)

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen die zügige Einführung eines Schlichtungsverfahrens und die dafür erforderliche Errichtung einer neutralen Schlichtungsstelle. Die Vorschaltung der Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Einigung vor einer Klage wird als sachgerecht angesehen und begrüßt, allerdings wird dies durch die Einschränkung des Geltungsbereichs auf den öffentlich-rechtlichen Bereich eingeengt.

 

Zu § 2 Schlichtungsstelle

 

Die BAGFW begrüßt, dass die Schlichtungsstelle bei der beauftragten Person für die Belange behinderter Menschen eingerichtet wird. Wir regen an, die Schlichtungsstelle analog anderer Schlichtungsstellenregelungen mit einer ungeraden Anzahl an schlichtenden Personen, d.h. mindestens drei Personen, zu besetzen.

  

 

Zu § 3 Schlichtende Personen

 

Die Verbände der BAGFW bewerten die Tatsache, dass die schlichtenden Personen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sein werden, positiv. Auch die zusätzlich erforderlichen Qualifikationen im Bereich Mediation werden ausdrücklich begrüßt.

 

Zu § 3 Abs. 3

 

Die Bestellung der schlichtenden Personen sollte unter Beteiligung der Interessenverbände behinderter Menschen erfolgen.

 

Die BAGFW regt an, auch eine Regelung zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes durch die Schiedsperson aufzunehmen.

 

Zu § 7 Rechtliches Gehör

Zu § 7 Absatz 2

 

Nur mit Zustimmung des Antragstellers sollte auf eine mündliche Erörterung bei einem Schlichtungstermin verzichtet werden und die Schlichtung auf rein schriftlichem Weg erfolgen.

 

Zu § 8 Verfahren und Schlichtungsvorschlag

Zu § 8 Abs. 2

 

Die BAGFW regt an, bei § 8 Abs. 2 einen Satz 3 mit folgendem Inhalt einzufügen: „die Abschlussvereinbarung soll auf Verlangen in Leichter Sprache vorgelegt werden.“

 

Zu § 8 Abs. 4

 

Die BAGFW schlägt vor Abs. 4 folgendermaßen zu ergänzen:

„ der Schlichtungsvorschlag soll auf Verlangen in Leichter Sprache vorgelegt werden.“

 

Zu § 10 Verfahrensdauer

 

Ein Schlichtungsvorschlag „soll“ in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden. Es wird angeregt, „soll“ durch „darf in der Regel nicht länger als drei Monate nach Antragseingang erfolgen“ zu ersetzen, um so eine größere Verbindlichkeit bezüglich einer zügigen Schlichtung herzustellen.

 

 

 

Zu § 14 Tätigkeitsbericht

 

Der jährliche Tätigkeitsbericht soll öffentlich und barrierefrei zugänglich sein.

 

Zu § 15 Information durch die Schlichtungsstelle

 

Die BAGFW begrüßt, dass die Information über die Schlichtungsstelle u.a. durch eine eigene Internetseite erfolgen soll. Diese sollte barrierefrei sein und insbesondere auch in leichter Sprache verfügbar sein.

 

 

Zu Artikel 2
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung

 

Die BAGFW begrüßt die in der Verordnung umgesetzten Verbesserungen für Menschen mit Sinnesbehinderungen, sieht jedoch Ergänzungsbedarf für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, so fehlt etwa der Hinweis auf einfache und Leichte Sprache.

 

 

Zu Artikel 5

Evaluation

 

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen die geplante Evaluation der Verordnungen. Sie schlagen vor, diese wie auch das BGG nicht erst nach sechs Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren zu evaluieren und bei der Entwicklung des Studiendesign und der Umsetzung der Evaluierung das Wissen und die Erfahrung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung von Anfang an einzubeziehen.