Konsultationsbeitrag der BAGFW: Verordnung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Begrüßt wird insbesondere der Wegfall der Unterscheidung von spezifischen und allgemeinen Maßnahmen bei den Ausbildungsbeihilfen (Art. 27 Abs. 4). Dies trägt zu Vereinfachungen bei. Kritisch wird von uns allerdings die damit verbundene Absenkung der Beihilfeintensität auf 50 % gesehen. Damit würden vor allem kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, da diese in der Regel nicht über die gleiche Finanzausstattung verfügen wie Großunternehmen. Wir fürchten, dass damit Unternehmen und Projektträger abgeschreckt werden, Maßnahmen durchzuführen, da ihnen die erforderlichen Eigenmittel fehlen. Dies wäre in Zeiten der Krise ein falsches Signal.

Die BAGFW begrüßt den mit dem Verordnungsentwurf unternommenen Versuch einer Vereinfachung. Wir nehmen im Folgenden zum Abschnitt „Ausbildungs- beihilfen“ Stellung:

 

Ausbildungsbeihilfen

 

Begrüßt wird insbesondere der Wegfall der Unterscheidung von spezifischen und allgemeinen Maßnahmen bei den Ausbildungsbeihilfen (Art. 27 Abs. 4). Dies trägt zu Vereinfachungen bei. Kritisch wird von uns allerdings die damit verbundene Absenkung der Beihilfeintensität auf 50 % gesehen. Damit würden vor allem kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, da diese in der Regel nicht über die gleiche Finanzausstattung verfügen wie Großunternehmen. Wir fürchten, dass damit Unternehmen und Projektträger abgeschreckt werden, Maßnahmen durchzuführen, da ihnen die erforderlichen Eigenmittel fehlen. Dies wäre in Zeiten der Krise ein falsches Signal.

 

Wir schlagen vor, die Beihilfeintensität für die beihilfefähigen Kosten auf 60 % festzulegen mit der Option der Erhöhung auf 80 %, wie es die bestehende Verordnung vorsieht.

 

Beihilfefähige Kosten

 

Art. 27 Abs. 3 berücksichtigt als beihilfefähige Kosten nicht mehr die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten nach Art. 39 Abs. 4 f) VO (EG) Nr. 800/2008. Damit würden die Finanzierungsprobleme für viele Projekte zusätzlich verschärft und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht mehr in der Lage, Projektaktivitäten umzusetzen.

 

Wir regen an, auch die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) wie bisher als beihilfefähige Kosten zu berücksichtigen.

 

Begriffsbestimmungen

 

Wir unterstützen die im Anhang I vorgenommene Erweiterung in Ziffer 10 (b), wonach zu den benachteiligten Arbeitnehmern auch Personen zwischen 15 und 24

Jahren zählen, sowie die Erweiterung in Ziffer 21 (b), wonach zu den „stark benachteiligten Arbeitnehmern“ auch Personen gehören sollen, seit 12 Monaten ohne Arbeit sind und zu den benachteiligten Arbeitnehmern gehören. Dies eröffnet eine zielgerichtete Ausrichtung von Maßnahmen.