Die Statuten
- Präambel -
Die Wohlfahrtsverbände sind Stifter des Deutschen Sozialpreises. Seit 1971 verleiht die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Medienpreise und zeichnet journalistische Beiträge aus, bei denen sowohl das journalistische Selbstverständnis und Können als auch dessen Wirkung auf das gesellschaftliche Bewusstsein im Mittelpunkt stehen.
Mit der Auszeichnung wollen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland Journalist:innen und Medien darin bestärken, sich durch soziale Umstände und Bedingungen bedrängten Menschen vorurteilsfrei zuzuwenden, deren Persönlichkeit und Schicksal dabei ohne Mitleidshaltung darzustellen und über soziale gesellschaftspolitische Zusammenhänge und Defizite zu informieren. Die Auslobung des Deutschen Sozialpreises ist Anerkennung, Dank und Ermutigung an Redaktionen, Herausgeber und Herausgeberinnen, Intendanten und Intendantinnen, sozialen Themen in ihren Medien den notwendigen Raum zu geben und damit Partei zu ergreifen für Menschen in ihrer besonderen Lebenssituation.
Artikel 1 – Auslobung und Dotation
- Der Preis trägt den Namen „Deutscher Sozialpreis“ und ist der Medienpreis der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Er wird alle zwei Jahre ausgeschrieben und vergeben sowie jeweils mit insgesamt 20.000 EURO dotiert, je 5.000 EURO in den jeweiligen nachgenannten Kategorien.
- Der Deutsche Sozialpreis wird in den vier Kategorien Text, Audio, Bewegtbild, Sonderpreis ausgelobt und verliehen.
- Der Wettbewerb wird zweijährlich am 1.6. ausgeschrieben. Einsendeschluss ist der 15.10. des jeweiligen Ausschreibungsjahres.
- Die Beiträge können von Einzelpersonen, Redaktionen in Verlagen oder Rundfunk- und TV-Sendeanstalten eingereicht werden, wenn der/die Urheber:innen eines Beitrages das Einverständnis zur Teilnahme am Deutschen Sozialpreis erklärt hat/haben. Jede:r Autor:in darf nur mit einem Beitrag im Wettbewerb vertreten. Verlage, Medienhäuser und -anstalten dürfen mit bis zu fünf Bewerbungen vertreten sein. Bewerbungen in mehreren Kategorien sind ausgeschlossen.
Artikel 2 – Anforderungen
- Es sind nur Beiträge zum Wettbewerb zugelassen, die über die üblichen Inhalte und deren Wiedergabe in öffentlich zugänglichen Nachrichten und über die allgemeine Informationsvermittlung zu sozialpolitischen Themen hinausgehen.
- Die eingereichten Beiträge sollen sich in herausragender Weise mit der besonderen Lebenslage und den Problemen notleidender oder sozial benachteiligter Gruppen und Personen in der Bundesrepublik Deutschland befassen und Rezipient:innen anregen, sich mit sozialen Themen auseinander zu setzen.
- Alle eingereichten Beiträge müssen den rechtlichen Bestimmungen genügen. Von den Teilnehmenden am Wettbewerb ist sicherzustellen, dass die Rechte Dritter durch ihren Wettbewerbsbeitrag nicht widerrechtlich verletzt werden. Die BAGFW ist in jedem Fall von den Rechten Dritter freizustellen.
- Nicht zugelassen sind fiktionale Beiträge und Gesprächsrunden.
- Bei Serienproduktionen oder zusammenhängenden Arbeiten wird vom/von der Autor:in angegeben, welcher Beitrag schwerpunktmäßig zur Bewertung herangezogen werden soll. Dies gilt nicht für Online-Blogs, diese sind nicht zugelassen.
- Der Erscheinungszeitraum für die Zulassung zum Wettbewerb wird jeweils in der Ausschreibung bekannt gegeben.
- Die Beiträge müssen in der eingereichten Form in einem deutschsprachigen Programm ausgestrahlt worden sein bzw. auf deutschsprachigen Webseiten erschienen sein.
- Die Autoren:innen müssen den Beitrag persönlich recherchiert haben und bei den Dreharbeiten dabei gewesen sein.
Artikel 3 – Text
In der Kategorie Text werden ausschließlich Interviews, klassische Reportagen und Reports bewertet, die im ausgeschriebenen Veröffentlichungszeitraum erstmalig in einem deutschsprachigen Medium veröffentlicht wurden. Kommentare sind vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Artikel 4 – Audio
In der Kategorie Audio können Beiträge journalistischen Inhalts von mindestens
10 Minuten Länge eingereicht werden, die in einem deutschsprachigen Medium veröffentlicht wurden. Die Mindestlänge betrifft nicht Arbeiten, die explizit für soziale Netzwerke entstanden sind. Falls zu einem Beitrag eine An- oder Abmoderation gehört, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihm steht, soll sie der Jury zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 5 – Bewegtbild
In der Kategorie Bewegtbild werden ausschließlich Reportagen oder Dokumentationen bewertet, die in einem deutschsprachigen Medium erschienen sind. Die Beiträge müssen mindestens 10 Minuten lang sein. Beiträge dürfen nicht länger als 90 min sein. Die Mindestlänge betrifft nicht Arbeiten, die explizit für soziale Netzwerke entstanden sind.
Artikel 6 – Sonderpreis
Eingereicht werden können crossmediale Projekte (mindestens drei Beiträge in unterschiedlichen Medienarten) und innovative journalistische Formate. In der obligatorischen Begründung der Einreichung ist bei crossmedialen Projekten das Gesamtprojekt zu beschreiben und Hinweise zu Zielen, den unterschiedlichen Formaten/Medien und Reaktionen der Rezipient:innen zu geben. Innovative journalistische Formate sollen den Innovationscharakter des Stückes in der Einreichungsbegründung beschreiben.
Artikel 7 - Archivmaterial
Innerhalb einer Reportage darf auf dokumentarisches Material nur soweit zurückgegriffen werden, wie dies zur Darstellung und zum Verständnis des Themas unbedingt erforderlich ist. Beiträge, die ganz überwiegend aus Archivmaterial bestehen, werden nicht zugelassen.
Artikel 8 – Einreichung der Beiträge
- Die Beiträge müssen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in digitaler Form und gängigen digitalen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Beiträge, die online zur Verfügung gestellt werden, müssen als aktiver (mindestens ein Jahr nach Einreichung), öffentlicher Link zugänglich sein. Bei Artikeln in Online-Bezahlmedien muss ein kostenfreier Zugang gewährleistet sein.
- Einzureichen sind:
- Beitrag in digitalem Format (Texte als .pdf und Word-Format bzw. Link, Audio als .mp3 bzw. Link, Bewegtbild als .mp4 bzw. Link, Sonderpreis entsprechend)
- Begründung der Einreichung, die zusätzlich Erläuterungen zur Machart mit besonderer Berücksichtigung des veröffentlichten Mediums bzw. der Zielgruppe enthält. Beispielsweise werden Erläuterungen erwartet zur Interaktivität bei Social Media Beiträgen oder Informationen zur spezifischen Machart bei Ausstrahlung im Fernsehen. Crossmediale Projekte haben eine Beschreibung des Gesamtprojektes, innovative journalistische Arbeiten eine Beschreibung des innovativen Charakters zu ergänzen.
- eine kurze inhaltliche Zusammenfassung
- Es ist das jeweilige Anmeldeformular auf www.bagfw.de zu nutzen.
- Die Autor:innen bzw. die Einreichenden der Medien versichern mit der Einreichung der journalistischen Beiträge, dass die Wettbewerbsbeiträge nicht Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung sind und die Anforderungen zur Einreichung (insbesondere Aktikel 2) eingehalten worden sind.
Artikel 9 – Die Jury
- Die Beurteilung und Bewertung der Beiträge erfolgt durch eine Vorjury und eine Hauptjury.
- Die Vorjury setzt sich aus sechs fachkundigen Vertreter:innen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und wird von diesen benannt.
- Die Hauptjury besteht aus externen Journalist:innen sowie den Mitgliedern der Vorjury. Die externen Journalist:innen werden durch die Geschäftsführung der BAGFW aufgrund der Empfehlungen der Spitzenverbände berufen.
- Von Mitgliedern der Hauptjury eingereichte journalistische Beiträge zu den vorgenannten Kategorien sind nicht zugelassen und vom Wettbewerb ausgeschlossen.
- Bei journalistischen Beiträgen, die von Redaktionen in Zeitungen, Verlagen und Sendeanstalten zum Wettbewerb eingereicht werden, sind die Mitglieder der Hauptjury, die selbst als Mitarbeiter:in diesen Redaktionen angehören und für sie tätig sind, von der Bewertung ausgeschlossen und zur Stimmenthaltung verpflichtet.
- Eine Dokumentation der Beurteilungen zu eingereichten und ausgezeichneten Beiträgen findet nicht statt.
- Die Sitzung der Hauptjury ist nicht öffentlich.
- Die Jury entscheidet unabhängig.
- Die Tätigkeit in der Jury wird durch die BAGFW nicht vergütet.
Artikel 10 – Bewertungskriterien
Als Bewertungskriterien für die Jury kommen insbesondere folgende Aspekte in Betracht:
- Relevanz des Themas
- Wirkung auf das gesellschaftliche Bewusstsein
- Recherche und Qualität der Informationen
- Qualität und Fairness der Darstellung
- Verständlichkeit
- Nutzung der Möglichkeiten des Mediums, Sprache, Technik, kreative bildliche Inszenierung
Dazu sollten sich die Beiträge an den Leitbildern der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihren Werten, Zielen und Aufgaben orientieren.
Artikel 11 – Rechtsweg
Der Rechtsweg gegen Entscheidungen, Beurteilungen und Bewertungen der Jury ist ausgeschlossen.
Stand: Neufassung 9. März 2022